Digitalisierung | Betrieb + Praxis

Pflicht: Bis Jahresende Prüfungsberichte einreichen

Rido/Adobe Stock ©
Erlaubnispflichtige Geschäfte – Nachweispflicht beachten

Finanzanlagenvermittler, Baubetreuer und Co. müssen bis Ende Dezember ihre gesetzlichen Nachweispflichten erfüllen.

IHK-Magazin 10/2023

Gewerbetreibende bestimmter Sparten müssen wie jedes Jahr ihre Nachweispflicht erfüllen: Für das Berichtsjahr 2022 endet die Abgabefrist bei der IHK als zuständige Aufsichtsbehörde am 31. Dezember 2023. Für Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34f beziehungsweise § 34h Gewerbeordnung (GewO), Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater, muss ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater prüfen und bescheinigen, dass ihre Beratungs- und Vermittlungsleistungen nach den Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) erfolgt sind.

Wer keine erlaubnispflichtigen Geschäfte getätigt hat, muss dies mit einer Negativerklärung belegen. Diese Erklärung kann selbst eingereicht werden.

Die IHK stellt mehr Informationen sowie ein Webtool zum digitalen Einreichen der Dokumente zur Verfügung.

Gleiches gilt für Bauträger und Baubetreuer nach § 34c GewO: Sie müssen ihre erlaubnispflichtigen Geschäfte nach §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ebenfalls jährlich prüfen lassen. Auch hier bietet die IHK das Webtool zum Einreichen.

Verwandte Themen