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Mehr Aufwand bei Bestellseiten

Bislang reichte zum Abschluss des Onlinekaufs, dass der Bestellbutton auf der Check-out-Seite eindeutig beschriftet war. Nun müssen dort auch alle wesentlichen Materialeigenschaften des angebotenen Produkts wiederholt werden.
Von Gabriele Lüke, 10/2025
Jetzt kaufen! Zahlungspflichtig bestellen! Seit 2012 schreibt der Gesetzgeber Onlinehändlern solche eindeutigen Beschriftungen für Bestellbuttons im E-Commerce vor. Er will damit verhindern, dass Verbraucher in Kostenfallen tappen oder „versehentlich“ etwas einkaufen, weil sie den Kaufbutton vorher nicht als solchen identifiziert haben oder identifizieren konnten. Die Regelung ist als Button-Lösung bekannt.
Nun hat das Landgericht (LG) Berlin im Februar 2025 eine weitere Bedingung für einen ordnungsgemäßen Onlinekauf bestätigt: Auf der Check-out-Seite, die die Bestellung zusammenfasst und den Bestellbutton enthält, müssen auch die wesentlichen Merkmale der Ware ein weiteres Mal dargestellt werden. Eine Verlinkung auf die Produktseite genügt nicht.
Der Auslöser: Fanschal aus Polyester
Diese Auseinandersetzung ging voraus: Ein Onlineshop vertrieb Polyester-Fanschals für eine Eishockeymannschaft. Auf der Check-out-Seite – mit dem Bestellbutton – war Polyester als Materialeigenschaft des Schals aber nicht noch einmal explizit wiederholt worden.
Um die Materialeigenschaft noch einmal nachzuvollziehen, musste der Besteller auf die Produktabbildung klicken, wurde dann auf die Produktseite zurückgeführt und konnte erst dort die Materialeigenschaft des Schals noch einmal rekapitulieren. Das reichte dem LG Berlin nicht aus.
Erweiterte Check-out-Seite ist Pflicht
Die Richter betonten: Dem Verbraucher stehe im elektronischen Geschäftsverkehr zu, auch die wesentlichen Eigenschaften in einem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu haben. Die Bedingung der Unmittelbarkeit sei aber nur erfüllt, wenn die entsprechenden Informationen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen, sich also auf der Check-out-Seite befinden.
Verlinkung reicht nicht
Keinesfalls reiche es aus, wenn die Materialeigenschaften über einen gesonderten Link erreichbar oder nur in einem gesondert herunterzuladenden Dokument einsehbar sind. Das Gericht verwies hierbei auch auf bereits getroffene Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. Für den verhandelten Fall hieß das: Polyester als eine wesentliche Eigenschaft von Textilien hätte noch einmal auf der Check-out-Seite genannt werden müssen.
Abmahnungen vermeiden
IHK-Rechtsexpertin Tatjana Neuwald kommentiert: „Es ist insbesondere bei wechselndem Sortiment oder bei komplexen Produkten mit mehreren wesentlichen Materialeigenschaften ein klarer Mehraufwand für Onlineshopbetreiber, auf der Check-out-Seite noch einmal alles zu hinterlegen.“ Sie betont: „Die Entscheidung des Gerichts ist aber eindeutig. E-Commerce-Betreiber sollten auf jeden Fall alle Eigenschaften auf der Checkout-Seite aufführen, um etwaigen Abmahnungen zu entgehen.“
Das vollständige Urteil (LG Berlin Urt. v. 26.2.2025 – 97 O 23/24) lässt sich online nachlesen.