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Unter der Lupe: One-Stop-Shop

Gerade für kleine Unternehmen bringt der One-Stop-Shop Erleichterungen, etwa bei der Umsatzsteuer. So funktioniert es.
Von Melanie Rübartsch, 05/2023
Es ist ein bisschen so, wie es der Slogan einer großen Supermarktkette verspricht. Man geht einmal ins Geschäft und kann auf einen Schlag alles erledigen: One-Stop-Shop. Dieses Prinzip gibt es auch in der Wirtschaft oder der (Steuer-)Verwaltung. Hier bezeichnet ein One-Stop-Shop (OSS) die Möglichkeit, alle notwendigen bürokratischen Schritte, die zu einem internen oder externen Vorgang gehören, an einer einzigen Stelle zu bündeln, anstatt Kunden, Antragsteller oder Steuerzahler an viele verschiedene Stellen zu verweisen. Der OSS nimmt ihnen die Arbeit ab, Informationen an die Zuständigen zu verteilen.
OSS bei der Umsatzsteuer
Ein aktuelles und gerade für kleine Unternehmen sehr praktisches Beispiel für einen OSS bietet die Umsatzsteuer: Es gibt bestimmte Fälle, in denen sich ein Unternehmer umsatzsteuerlich in verschiedenen EU-Ländern registrieren und dort jeweils Steuererklärungen abgeben müsste. Er kann es sich aber auch einfach machen und alternativ alle EU-Umsätze jenseits der Grenze mit einer Erklärung über ein Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
„Für kleine Unternehmen, die Kunden in verschiedenen EU-Ländern bedienen, kann der OSS wirklich eine große Erleichterung sein“, sagt Katja Reiter, Steuerreferentin bei der IHK für München und Oberbayern. Denn in der Regel haben kleine Unternehmen keine eigene Steuerabteilung und damit oftmals weder die Zeit noch die Muße, sich mit den komplexen Umsatzsteuerregeln verschiedener Länder auseinanderzusetzen.
Magische 10.000-Euro-Grenze
Einer der Hauptanwendungsfälle für den OSS sind Warenlieferungen an Privatpersonen in Länder der EU. Sobald ein Händler aus Deutschland eine Umsatzgrenze von 10.000 Euro pro Jahr mit Lieferungen in die gesamte EU überschreitet, muss die Umsatzsteuer entsprechend des jeweiligen Umsatzes in den einzelnen Zielländern ankommen. Gleiches gilt für Leistungen, die ein deutscher Unternehmer auf elektronischem Weg Privatpersonen zur Verfügung stellt, die in einem anderen EU-Land wohnen. Auch für diese gilt die 10.000-Euro-Grenze. Nur wer mit dem EU-Auslandsgeschäft unter diesem Schwellenwert bleibt, und zwar in allen Ländern zusammengerechnet, kann also weiterhin in Deutschland deklarieren. Wer darüber liegt, muss international erklären und zahlen.
In Bezug auf die Umsatzsteuer greifen zum Beispiel bei Sprachkursen, die ein deutscher Anbieter für Privatleute vor Ort in Rom, Dublin oder Bordeaux veranstaltet, die Regeln des jeweiligen Landes – allerdings unabhängig von einer Umsatzgrenze. Gleiches ist der Fall, wenn Immobilien im Spiel sind, der Makler in Deutschland also etwa Häuser im Süden der EU vermittelt.
Das Prinzip OSS steht bei der EU insgesamt hoch im Kurs. „Es gibt daher bereits Bestrebungen, das Verfahren auf weitere Sachverhalte und Steuerarten auszudehnen“, sagt Reiter.
Registrierung erforderlich
Wer sich für den OSS entscheidet, muss sich dafür über das Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern (BOP) registrieren. Die Steuererklärung erfolgt einmal im Quartal. Der Unternehmer gibt in dem entsprechenden Formular an, in welche Länder er geliefert hat und wie hoch die entsprechenden Umsätze mit den jeweils gültigen Steuersätzen waren. Über den OSS wird die Steuer dann an die zuständigen Stellen in den Ländern verteilt.
Wichtig: Jeder hat die Wahl, ob er den OSS nutzt oder ob er sich in den jeweiligen Ländern registriert und seine Steuererklärungen selbst abgibt. „Wer sich aber für den OSS entscheidet, muss ab dann wirklich alle unter die Sonderregelung fallende EU-Auslandslieferungen/-leistungen über den OSS abwickeln“, so Reiter.
IHK-Service: Wissenwertes zum One-Stop-Shop (OSS) bei der Umsatzsteuer:
Detailliertere Informationen zum OSS finden Unternehmen im Ratgeber der IHK zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).