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Zuwanderung: Mehr Chancen

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Gesuchte Fachkraft – Wege in die Beschäftigung sollen einfacher werden

Ab März greifen weitere Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Unternehmen haben jetzt zusätzliche Möglichkeiten, Fachkräfte aus Drittstaaten zu rekrutieren.

Von Melanie Rübartsch, IHK-Magazin 03/2024

In Deutschland fehlen Hunderttausende Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt, die demografische Entwicklung verschärft das Problem noch. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) befürchtet bis 2035 eine Lücke von 7 Millionen Arbeits- und Fachkräften. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen stellt das vor große Herausforderungen. Der Blick geht daher regelmäßig auch über die Grenzen der EU hinaus. Qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten können helfen, Engpässe gezielt zu überwinden.

Den Weg zur Rekrutierung ebnet das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Im Sommer 2023 beschloss der Gesetzgeber eine Neufassung, die die Anwerbung von Mitarbeitern aus Nicht-EU-Ländern weiter erleichtern soll. Im November 2023 trat bereits die erste Stufe in Kraft.

Nun Einsatz in allen qualifizierten Berufen möglich

Eine der wesentlichen Änderungen: Fachkräfte, die im Rahmen des Berufsanerkennungsverfahrens einen Bescheid über die volle Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit einem deutschen Abschluss erhalten haben, können nun in allen qualifizierten Berufen in Deutschland arbeiten. Ausgenommen sind nur reglementierte Berufe wie Heil-, Pflege- oder Lehrberufe. Zuvor war eine Anstellung nur in Berufen möglich, die mit der Ausbildung verwandt sind.

Komplexe Neuerungen – IHK-Beratung nutzen

Ab März 2024 greift nun die nächste Stufe des Gesetzes. „Die meisten der Neuerungen, insbesondere die Einführung einer Erfahrungssäule und einer Anerkennungspartnerschaft, sind in der Sache wertvolle Ergänzungen und Chancen für die deutsche Wirtschaft“, sagt Elfriede Kerschl, Leiterin des Referats Fachkräftesicherung, Arbeitsmigration und Business Women IHK. Zugleich seien die Regelungen aber nochmals komplizierter geworden und für die Unternehmen schwer zu überblicken. Kerschl rät daher: „Wer den Weg gehen möchte oder muss, sollte sich im Vorfeld gut erkundigen und zum Beispiel von der IHK kostenfrei beraten lassen.“

Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
„Einschlägige“ Erfahrung statt förmlicher Anerkennung

Für wen kommt der neue Rekrutierungsweg der Erfahrungssäule infrage?
Ausländische Fachkräfte können ab März ein Visum erhalten, wenn sie einschlägige Berufserfahrung in dem Bereich, in dem sie arbeiten möchten, nachweisen können. Ein förmliches Anerkennungsverfahren ihres Abschlusses ist dann nicht erforderlich. Die Fachkraft muss lediglich einerseits einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss erlangt haben und andererseits mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in dem in Deutschland angestrebten Beruf vorweisen können. Dabei ist es unerheblich, ob der Kandidat in dem Beruf gearbeitet hat, in dem er seinen Abschluss gemacht hat. „Wichtig ist vielmehr, dass die Erfahrung zum Arbeitsangebot in Deutschland passt“, sagt IHK-Expertin Kerschl.

Erfahrungssäule: Nur mit konkretem Arbeitsangebot

Weil im Rahmen der Erfahrungssäule kein eigenes Anerkennungsverfahren erforderlich ist, ist dieser Zuwanderungsweg grundsätzlich mit weniger Bürokratie und kürzeren Verfahren verbunden. Bei diesem Weg ist ein Mindesteinkommen von 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung notwendig (2024: 40.770 Euro). Für Tarifunternehmen gelten Ausnahmen.

Allerdings kommt es auf die Details an. So hängt die Erteilung des Visums maßgeblich davon ab, welche Nachweise ein Kandidat vorlegen kann und ob die Berufserfahrung daraufhin als „einschlägig“ mit Blick auf den in Deutschland auszuübenden Beruf eingestuft wird. Welche Maßstäbe die Prüfstelle (sie wird von der Bundesagentur für Arbeit noch bestimmt) dabei anlegt, wird sich erst in der Praxis zeigen. Für die Prüfung muss bereits ein konkretes Arbeitsangebot vorliegen.

„Das Unternehmen ist daher darauf angewiesen, die Kompetenz des potenziellen Mitarbeiters erst einmal selbst einzuschätzen“, so Kerschl. Der Arbeitsvertrag sollte deshalb sicherheitshalber so formuliert sein, dass er erst mit Erteilung des Visums in Kraft tritt.

Außerdem ist zu beachten: Die Erfahrungssäule gilt nicht für reglementierte Berufe wie Heil-, Pflege- und Lehrberufe.

Anerkennungspartnerschaft: Parallel arbeiten, Aufenthalt beantragen

Im März startet die Anerkennungspartnerschaft. Welches Konzept steckt dahinter?
Hier geht es um Fachkräfte, die ein übliches Anerkennungsverfahren zur Prüfung einer Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit einem deutschen Abschluss durchlaufen müssen. Dieses Verfahren können sie künftig parallel zur Arbeitsaufnahme anstoßen.

„Mit der Anerkennungspartnerschaft ermöglicht der Gesetzgeber also, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen“, erläutert IHK-Expertin Kerschl. „In dieser Zeit kann die Fachkraft bereits im Unternehmen arbeiten.“ Das Unternehmen hat generell 1 Jahr Zeit, das Verfahren anzustoßen.

Qualifizierung in Deutschland anpassen

Weiterer Vorteil: Fehlen Kenntnisse oder praktische Ausbildungszeiten, die für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, können die Mitarbeitenden die notwendige Anpassungsqualifizierung auch hierzulande im Betrieb nachholen.

Klären, ob Betrieb Qualifizierung stemmen kann

Worauf sollten Betriebe bei der Anerkennungspartnerschaft achten?
Zum einen müssen die Fachkräfte aus dem Ausland grundsätzlich einen staatlich anerkannten Abschluss vorweisen können. Es genügt nicht, dass die besuchte Schule staatlich anerkannt ist. Geht es darum, künftige Mitarbeiter in Deutschland weiterzuqualifizieren, muss das Unternehmen zudem sicher sein, dass es die Ausbildung selbst stemmen kann. Zu klären ist zum Beispiel: Gibt es im Betrieb geeignete Ausbilder? Lassen sich alle geforderten Praxisinhalte abbilden oder alternativ Teile der Ausbildung auslagern?

Neuer Zugang: „Chancenkarte“

Welche weiteren Änderungen sind geplant?
Im Juni 2024 kommt in einem dritten Schritt die „Chancenkarte“. Sie erleichtert Personen aus dem Nicht-EU-Ausland den Aufenthalt in Deutschland zur Arbeitsplatzsuche und wird grundsätzlich für maximal ein Jahr erteilt. Während der Jobsuche können Arbeitssuchende eine Probearbeit oder Nebenbeschäftigungen im Umfang von bis zu 20 Wochenstunden annehmen.

Lebensunterhalt muss gesichert sein

Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Berufserfahrung, Deutsch- und Englischkenntnisse, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner. Die Chancenkarte kann nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen, erhalten die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen.

IHK-Info zur Zuwanderung

Sowohl die persönliche IHK-Anerkennungsberatung, als auch die IHK-Website halten viele Informationen bereit:

  • Umfassende Informationen, wie Unternehmen Fachkräfte aus dem Ausland anwerben, einstellen und beschäftigen können, stehen im Ratgeber „Zuwanderung
     
  • Das Team der IHK-Anerkennungsberatung steht für einzelfallbezogene Fragen rund um das beschleunigte Fachkräfteverfahren, die Anerkennung von Berufsabschlüssen oder die Qualifikationen potenzieller Fachkräfte aus dem Ausland bereit.

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