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Schwitzen, entspannen, Steuern sparen

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Das Finanzamt fördert Yoga-Kurse für die Mitarbeitenden auch steuerlich

Die Gesundheit der Mitarbeiter fördern und steuerliche Vorteile erzielen – wie das geht und worauf insbesondere kleine Unternehmen achten müssen.

Sabine Hölper, 2/2024

Beschäftigte sind nicht nur an einer fairen Entlohnung interessiert. Auch Zusatzleistungen sind gefragt. „Vor allem kleinere Unternehmen können gut damit punkten und so leichter Fachkräfte finden und binden“, sagt Claudia Rottmann, Referentin IHK Business Women, Fachkräfte, Diversity bei der IHK für München und Oberbayern. Besonders gut für Zusatzangebote eignet sich die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF). Denn Gesundheitsangebote sind nicht nur bei vielen Mitarbeitern beliebt. Auch Unternehmen profitieren, wenn die Beschäftigten etwas für ihre Gesundheit tun: Es steigert ihre Leistungsfähigkeit, wirkt Ausfalltagen und einem hohen Krankenstand entgegen und hält nicht zuletzt angesichts des höheren Renteneintrittsalters auch älteren Mitarbeiters fitter. Zusätzlich können die Unternehmen steuerliche Vorteile für ihre Mitarbeitenden und sich selbst nutzen.

„Bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter dürfen Unternehmen derzeit steuerlich begünstigt in die betriebliche Gesundheitsfürsorge investieren“, erklärt Patricia Brenneisen, IHK-Referentin Steuern und Finanzen. Der Mitarbeitende muss sie jedoch als Extra zusätzlich zu seinem ohnehin geschuldeten Lohn erhalten, um Lohnsteuer und Sozialabgaben zu vermeiden. Das Unternehmen selbst kann die 600 Euro steuerlich als Betriebsaufwendungen ansetzen, mindert dadurch den Gewinn und so die am Ende zu zahlende Steuer.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Allerdings müssen einige weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die steuerliche Anerkennung für den Mitarbeitenden und das Unternehmen greift: Einerseits fallen individuelle Präventionsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Betriebs unter die Regelung. Andererseits werden nur bestimmte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung begünstigt. Die Leistungen müssen unter anderem dem „Leitfaden Prävention“ des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) entsprechen. Der Leitfaden listet vier Präventionsprinzipien im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ auf und definiert die anerkennungsfähigen Maßnahmen.

  1. Stressbewältigung und Ressourcenstärkung: Hierzu gehören zum Beispiel Autogenes Training, Hatha-Yoga, Tai-Chi oder Qigong.
  2. Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte: Erlaubte Maßnahmen sind beispielsweise Rückenschulen.
  3. Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag: Darunter versteht der Leitfaden unter anderem Beratung und Anleitung zur gesunden Ernährung.
  4. Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb: In dieser Kategorie werden etwa Kurse zur Tabakentwöhnung anerkannt.

 
Der Leitfaden und ergänzend dazu die „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach Paragraf 3 Nummer 34 EStG“ des Bundesministeriums der Finanzen machen aber auch klar, was steuerlich nicht förderfähig ist: etwa Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios und Sportvereine oder Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart sowie Aufwendungen für Massagen.

Besser mit Zertifikat

Für die Anerkennung der Steuerfreiheit ist wichtig, dass die Kurse und Angebote bestimmte Qualitätskriterien aufweisen. Das betrifft zum Beispiel die Qualität der fachlichen Inhalte und die Qualifikation des Kursleiters. „Am sichersten ist es, wenn der Kurs beziehungsweise der Kursleiter in der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) gelistet ist und somit ein Prüfsiegel erhalten hat“, sagt Sandra Böhm, Beraterin für Betriebliches Gesundheitsmanagement bei der AOK Bayern. „Liegt kein Prüfsiegel vor, sollte der Kursleiter dem Unternehmen schriftlich bestätigen, dass er die Anforderungen für das Siegel erfüllt.“ Das Prüfsiegel wird für die schon erwähnten vier von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannten Handlungsfelder Bewegung, Ernährung, Stress- und Ressourcenmanagement sowie Suchtmittelkonsum als Zertifizierung für Präventionskurse vergeben. Um sicherzugehen, kann das Unternehmen aber auch die Zentrale Prüfstelle Prävention direkt kontaktieren.

Auch nicht zertifizierte Angebote können unter Umständen steuerlich gefördert werden. Hier lohnt es sich, vorab den Steuerberater zu konsultieren. Diesen im Vorfeld einzubeziehen, ist grundsätzlich eine gute Idee, um steuerlich alles richtig zu machen.

Mit anderen zusammentun

Etwas schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob der Kurs im Unternehmen stattfinden muss oder ob der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch in offene externe Angebote außerhalb der betrieblichen Räume schicken darf. Das ist gerade für kleine Unternehmen, die vielleicht nur zwei oder drei Mitarbeiter beschäftigen, wichtig. Denn bei wenigen Teilnehmern lohnt für einen Kursanbieter ein Kurs vor Ort im Unternehmen nicht unbedingt. Eine Sprecherin des Bundesministeriums der Finanzen sagt, dass dies „Einzelfallentscheidungen“ sind. Man solle sich ans Finanzamt wenden. Oder an den Steuerberater.

Lohnt es sich aufgrund der Unternehmensgröße nicht, einen Kursleiter in den Betrieb zu holen, kann der Betrieb auf jeden Fall noch einen anderen steuerlich möglichen Weg gehen: Zwei oder drei Unternehmen aus der näheren Umgebung schließen sich einfach zusammen und lassen ihre Mitarbeiter gemeinsam schwitzen und entspannen.  

Krankenkassen einbinden

Die gesetzlichen Krankenkassen sind auch über den Präventionsleitfaden hinaus ein wichtiger Faktor der betrieblichen Gesundheit. AOK und Co. haben den gesetzlichen Auftrag, die betriebliche Gesundheit zu fördern und dafür Geld in die Hand zu nehmen. Am besten sprechen kleinere Firmen zunächst die von den Kassen eingerichteten Regionalen BGF-Koordinierungsstellen an. Diese ermöglichen eine kostenlose Erstberatung zur Gesundheitsförderung, vermitteln weiter zu einer Krankenkasse, die bei der konkreten Umsetzung hilft. Die Unternehmen können die Krankenkassen aber auch direkt ansprechen, allein oder auch mit anderen Betrieben zusammen. Die Krankenkassen unterstützen die Gesundheitsförderungsprozesse finanziell und bieten selbst ebenfalls Kurse an.

Weitere Aspekte der steuerlichen Förderung

Für gesundheitsfördernde Maßnahmen kommt auch die sogenannte monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro in Betracht (nach Paragraf 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Natürlich nur, wenn diese nicht bereits durch andere Maßnahmen ausgeschöpft ist. Über diese Regelung wäre es beispielsweise grundsätzlich möglich, dass der Arbeitgeber Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio übernimmt und diese beim Arbeitnehmer nicht besteuert werden müssen. Was dabei zu beachten ist, findet sich auf der Website der IHK für München und Oberbayern im Ratgeber Lohnsteuer.

Darüber hinaus gibt es auch noch sogenannte „Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“. Diese Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung stellen keinen Arbeitslohn dar und sind daher bei den Mitarbeitenden auch nicht lohnsteuerpflichtig. Darunter fallen beispielsweise Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte im Betrieb sowie bauliche Maßnahmen (zum Beispiel betriebseigener Fitnessraum) und höhenverstellbare Schreibtische oder andere Arbeitsplatzausstattungen. Auch Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Bereitstellung einer Sporthalle oder eines Sportplatzes oder durch Bezuschussung von Betriebssportgemeinschaften gehören dazu.

IHK-Info zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement

Wie lässt sich ein BGM aufbauen? Wie lassen sich verschiedene Zielgruppen gezielt ansprechen? Wie wird gefördert?

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