Unternehmen | Betrieb + Praxis

Für Kleinunternehmer neue Regelungen ab 2025

Andrey Popov/Adobe Stock ©
Von der Kleinunternehmerregelung profitieren zum Beispiel Freiberufler mit (noch) geringen Umsätzen

Voraussichtlich ab 2025 treten in Deutschland neue Regelungen für Kleinunternehmer in Kraft. Sie bringen Vorteile, aber auch Herausforderungen.

Von Gabriele Lüke, 11/2024

Nebenberuflich oder in Teilzeit selbstständig? Gerade erst gegründet? Die Umsätze bewegen sich (noch) im überschaubaren Bereich? Dann kann die Kleinunternehmerregelung eine Option sein: Denn Unternehmen mit geringeren Umsätzen sind durch sie von der Umsatzsteuer befreit. Ab 2025 soll nun eine neue, EU-einheitliche Regelung gelten. Sie basiert auf der EU-Richtlinie 2020/285 und soll – Stand Oktober 2024 – im Rahmen des geplanten Jahressteuergesetz 2024 umgesetzt werden. „Kleinunternehmer profitieren weiterhin von einigen Vorteilen, müssen sich aber auch auf neue Herausforderungen einstellen“, betont IHK-Steuerfachfrau Mira Pezo. Alle Fakten auf einen Blick:

Bis Ende 2024 gilt diese Regelung:

  • Wer im Vorjahr unter 22.000 Euro und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaftet, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und führt auch keine ans Finanzamt ab.
  • Bei Überschreiten der 22.000-Euro-Schwelle ist die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr obsolet.
  • Sollte am Anfang des laufenden Jahres im Rahmen einer Prognoseentscheidung schon erkennbar sein, dass mehr als 50.000 Euro Jahresumsatz anstehen, kann die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich nicht angewandt werden. Sollte dies hingegen erst im Laufe des Jahres erkennbar sein, dürfen bis zum Jahresende weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer gestellt werden.
  • Die Kleinunternehmerregelung gilt nur im Inland.

Ab 2025 soll eine neue Regelung gelten, die auf der EU-Richtlinie 2020/285 beruht:

  • Zunächst definiert die EU, um welche Umsätze es denn genau geht: „Da gab es tatsächlich Klärungsbedarf“, sagt Mira Pezo. „Die EU hat nun festgelegt, dass es um die Netto-Umsätze handelt.“
  • Zudem ändern sich ab 2025 die Schwellenwerte. Nun dürfen Kleinunternehmen im Vorjahr sogar Umsätze in Höhe von 25.000 Euro und im laufenden Jahr bis zu 100.000 Euro erwirtschaften.
  • Zugleich haben Unternehmer ihre Umsatzentwicklung über das laufende Jahr hinweg genau zu beobachten. Schon die erste Rechnung, mit der die 100.000-Euro-Schwelle überschritten wird, muss die Umsatzsteuer wieder ausweisen. „Es ist also sehr wichtig, dass Selbstständige immer auf dem aktuellen Stand ihrer Umsätze sind, sie vor jeder Rechnungsstellung addieren“, rät Pezo.
  • Kleinunternehmen müssen auf ihren Rechnungen in Zukunft außerdem explizit darauf hinweisen, dass sie steuerbefreit sind.
  • Und auch für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU gibt es neue Vorgaben: Deutsche Kleinunternehmer, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auch in anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen möchten, müssen ab 2025 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) beantragen und regelmäßig jedes Vierteljahr dort ihre EU-Umsätze melden.

Mira Pezo fasst zusammen: „Unternehmer sollten sich gut auf die neue Regelung vorbereiten, die Umsatzgrenzen im Auge behalten und bei grenzüberschreitenden Geschäften das Meldeverfahren beachten.“

Verwandte Themen