Unternehmen | Betrieb + Praxis
Luxusparfum vom Wühltisch?
Das OLG Düsseldorf hat erneut bestätigt, dass die Hersteller von Luxusartikeln mitbestimmen dürfen, wer ihre Ware verkauft. Discounter oder kleine Handelsbetriebe sollten daher genau prüfen, von wem sie Luxuswaren zum Weiterverkauf beziehen.
Von Gabriele Lüke, 1/2025
Dass sich Marken- und Luxusparfums beim Discounter einkaufen lassen, sieht das Markenkonzept und damit auch das Vertriebssystem der Hersteller eigentlich nicht vor. Stattdessen bevorzugen die Hersteller elegante Parfümerien oder Parfumabteilungen von Warenhäusern. Also Umgebungen, die den Luxus ihrer Ware besser widerspiegeln als der im Discounter oft anzutreffende Wühltisch. Laut Europäischem Gerichtshof verstößt ein solches selektives Vertriebssystem, das nicht alle Weiterverkäufer gleichbehandelt, sondern ausgewählte bevorzugt, auch nicht grundsätzlich gegen EU-Recht. Der EuGH gesteht den Herstellern zu, dass Luxusgüter stark von ihrem Prestige leben, der Vertrieb ihr Luxusimage sichern müsse. Die Auswahl der Wiederverkäufer dürfe deshalb selektiv sein, müsse aber nach einheitlichen, nachvollziehbaren Regeln getroffen werden.
Nun passiert es aber immer wieder, dass Discounter oder auch kleinere Unternehmen durch Lücken im Vertriebssystem doch an die Original-Luxusparfums gelangen und sie weiterverkaufen. Zuletzt hatte deswegen ein Unternehmen des Parfüm- und Kosmetikkonzerns Coty gegen den Discounter Aldi Süd geklagt. Der Discounter hatte Parfums der Marke „Calvin Klein“ verkauft und in seinen Prospekten beworben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Kläger Recht. Inzwischen ist das Urteil rechtskräftig.
Für die Richter des OLG entscheidend war die Präsentation der Ware. Zwar wurde das Parfum bei Aldi Süd in eigenen Glaskästen präsentiert. Daneben aber gab es Wühltische mit Multimedia-Geräten, USB-Sticks, Radios oder Zahnbürsten beziehungsweise mit in Plastik verpackten Schlafanzügen. Dieser Präsentation der Ware mangele es „an jeglicher Exklusivität, die dem Prestigecharakter der Marken gerecht“ werde. Dass der Discounter zugleich das Parfum in seinem Prospekt als „Geschenktipp zum Valentinstag“ beworben hatte, befand das Gericht hingegen als ansprechend und beanstandete es nicht.
IHK-Rechtsexpertin Tatjana Neuwald ordnet das Urteil ein. „Hersteller von Luxusgütern behalten die Kontrolle über den Vertrieb ihrer Produkte“, sagt sie. „Das bestätigt das OLG-Urteil erneut. Damit hat dieses Urteil Folgen für den stationären Handel, aber auch für den Handel über digitale Plattformen.“ Sie betont: „Gerade auch kleinere Unternehmen, die ihr Sortiment mit Luxusartikeln aufzuwerten wünschen, sollten sich daher stets an einen berechtigten Weiterverkäufer wenden.“ Zugleich warnt sie vor Graumärkten, „die man zunächst vielleicht gar nicht als solche erkennt“. Ihr Rat: „Genau prüfen, ob der Verkäufer den Luxusartikel zum Weitervertrieb verkaufen darf, die Ware ansprechend präsentieren und so rechtssicher sein.“
Urteile wie das des EuGH oder des OLG Düsseldorf setzen auf den Grundsatz der markenrechtlichen Erschöpfung. Er besagt, dass sich das Recht des Herstellers an seinem Produkt erschöpft, sobald es von ihm auf den Markt gebracht wurde.
Bei Luxus- oder Markenwaren gesteht der Gesetzgeber den Herstellern zu, dass sie den „Eintritt der Erschöpfung“ zur Sicherung ihres Images weiterhin steuern können und dürfen: Sie dürfen also auch Einspruch erheben, wenn ihre Produkte verändert oder nicht passend präsentiert werden. Ihr Recht an dem Produkt ist dann nicht erschöpft, der Erschöpfungsgrundsatz ausgesetzt.