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Neue Steuerregeln: Tipps zum Jahresstart
Einige Gesetze bringen wichtige Neuerungen bei den Steuerregeln. Auf welche Änderungen sich Unternehmen einstellen sollten.
Von Monika Hofmann, IHK-Magazin 01-02/2025
Jetzt wird es ernst: Die E-Rechnung wird für alle Unternehmen zur Pflicht. Zudem müssen Unternehmen viele weitere Steueränderungen berücksichtigen, die zum Beispiel das Jahressteuergesetz 2024 und das Bürokratieentlastungsgesetz IV bringen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
E-Rechnung jetzt Pflicht
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Rechnung für inländische Unternehmen.
- Empfangen und versenden: Die Regelung betrifft alle Unternehmen – unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenberuflich tätig sind oder umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Zwar sind inländische Kleinunternehmer nicht verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen, jedoch müssen alle Unternehmer, einschließlich Kleinunternehmer, sicherstellen, dass sie elektronische Rechnungen empfangen und archivieren können.
- Strukturiertes Format nach EU-Norm: Eine E-Rechnung ist in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format auszustellen, zu übermitteln und zu empfangen. Dabei muss das elektronische Format der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen. Alternativ kann das elektronische Format auch zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart werden. Dabei ist allerdings Voraussetzung, dass sich aus dem genutzten Format die laut Umsatzsteuergesetz notwendigen Angaben in einer Form extrahieren lassen, die der EU-Norm entspricht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch die weitere Nutzung bereits etablierter elektronischer Rechnungsformate über spezifische Übergangsfristen hinaus zulässig.
Erster Schritt: E-Rechnungen empfangen
- XRechnung oder ZUGFeRD: Insbesondere die in Deutschland üblichen Formate XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC WL) erfüllen die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für eine E-Rechnung. Eine reine PDF-Rechnung gilt ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.
- Übergangsfristen: Firmen sollten besonders die zeitlich gestaffelten Anwendungsregeln beachten. Angesichts der erwarteten Herausforderungen für Unternehmen sind Übergangsregeln für die Zeit von 2025 bis 2027 vorgesehen. Für die Entgegennahme von Rechnungen gibt es jedoch keine Übergangsfrist. Alle inländischen Unternehmen müssen bereits ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu archivieren.
IHK unterstützt umfangreich
Wie gehen Unternehmen am besten vor, um ihre Rechnungsstellung zu digitalisieren und die Vorteile daraus zu nutzen? Auf der IHK-Webseite gibt es dazu ein breites Angebot:
Änderungen bei der Umsatzsteuer
Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) sieht wesentliche Maßnahmen vor, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben und die Digitalisierung zu beschleunigen. Eine Auswahl wichtiger Punkte – zunächst zur Umsatzsteuer:
- Änderungen der Kleinunternehmerregel: Unternehmen können von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn sie nur geringe Umsätze erzielen. Die Umsatzgrenze dafür erhöht sich: für den Umsatz des vorangegangenen Jahres von 22.000 auf 25.000 Euro und für den Umsatz des laufenden Jahres von 50.000 auf 100.000 Euro.
Damit fällt der weiche Übergang in die Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr weg. Stattdessen entfällt mit Überschreiten der Grenze unmittelbar die Steuerfreiheit künftiger Umsätze. Zudem wird unter bestimmten Bedingungen die Kleinunternehmerregelung EU-weit ausgeweitet. Die Änderungen gelten seit 1. Januar 2025.
- Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen: Beschlossen wurde unter anderem die Befreiung des Schul- und Hochschulunterrichts bei Privatlehrern von der Umsatzsteuer. Ursprünglich sollte das Bescheinigungsverfahren wegfallen. Aufgrund der Empfehlung des Finanzausschusses werden nun nur minimale Änderungen vorgenommen – mit Erhalt des Bescheinigungsverfahrens. In Kraft traten diese Regeln zum 1. Januar 2025.
Neue Optionen beim Vorsteuerabzug
- Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen: Im B2C-Bereich erfolgt künftig bei der virtuellen Teilnahme an einer Veranstaltung die Besteuerung am Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst.
- Vorsteuerabzug: Ab 1. Januar 2028 soll der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt werden, je nachdem, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt. Hierfür wurde auch eine neue Pflichtangabe in Rechnungen eingeführt.
Im Auge behalten: Einkommensteuer
Auch bei der Einkommensteuer hat die Bundesregierung einige Änderungen vorgenommen.
- Photovoltaikanlagen: Die Regeln für kleine Photovoltaikanlagen werden vereinheitlicht. Die Befreiung von der Einkommensteuer gilt bei einer Bruttoleistung bis zu 30 Kilowatt (kW) je Wohn- und Geschäftseinheit, höchstens aber 100 kW je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.
- Sonderabschreibung für Gebäude: Es wurde klargestellt, dass die Sonderabschreibung auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden kann.
Besteuerung geldwerter Vorteile
- Bonusleistungen: Die Regel zu Bonusleistungen der Krankenkassen wird in das Gesetz aufgenommen. Danach gelten Bonusleistungen bis 150 Euro pro Person und Beitragsjahr als steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Konzernklausel: Bei der Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern gilt die Konzernklausel nun auch für die aufgeschobene Besteuerung geldwerter Vorteile. Bisher galt diese nur bei der Anwendung des Freibetrags.
Mit der Neuregelung kann die begünstigende Steuerstundung nun grundsätzlich auch auf die Übertragung von Anteilen an verbundenen Unternehmen angewendet werden. Dies gilt rückwirkend für ab 1. Januar 2024 vorgenommene Übertragungen. Für die Anwendung sind jedoch Schwellenwerte sowie das Gründungsjahr zu beachten.
Bürokratieabbau via Steuerrecht
Das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll den Bürokratieabbau vorantreiben sowie den Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher machen. Aus steuerlicher Sicht sind folgende Punkte besonders relevant:
- Kürzere Aufbewahrungsfristen: Sie wurden für bestimmte Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre verkürzt, sowohl in handels- als auch in steuerrechtlicher Hinsicht.
- Höhere Schwelle: Der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung steigt von bisher 7.500 Euro auf 9.000 Euro.
- Digitale Bekanntgabe: Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Steuerbescheide insbesondere für elektronisch übermittelte Steuererklärungen, werden künftig digital bereitgestellt.
- Verrechnungspreisdokumentation: Hier erfolgen inhaltliche sowie zeitliche Änderungen, insbesondere wird eine sogenannte Transaktionsmatrix eingeführt.
IHK-Info zum Thema Steuern
- Allgemeiner Überblick
- Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel
IHK-Veranstaltungstipp: 64. Münchner Steuerfachtagung am 26./27. März
Die Münchner Steuerfachtagung am 26. und 27. März 2025 befasst sich mit topaktuellen Themen aus Wirtschafts- und Steuerrecht, aktuellen Beratungsfeldern, internationalem und europäischem Steuerrecht, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung sowie Digitalisierung und Steuern. Die Keynote hält der Bayerische Finanzminister Albert Füracker.