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Tipps zum Jahreswechsel

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Gastronomie – neue Regeln bei der Umsatzsteuer

Von Abschreibungen bis Zahlungsdienstleister – Unternehmen müssen sich auf zahlreiche Änderungen bei den Steuerregeln einstellen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

MONIKA HOFMANN, Ausgabe 12/2022

Auf allen politischen Ebenen ist derzeit vieles in Bewegung. »Besonders in der Steuerpolitik ist der Gesetzgeber sehr aktiv, darunter auch mit Vorhaben, von denen Firmen profitieren können«, beobachtet Martin Clemens, Leiter des Steuerreferats der IHK für München und Oberbayern. »Daher sollten sie ihre Betriebsabläufe prüfen und gegebenenfalls anpassen«, rät der Experte. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022), dem Inflationsausgleichsgesetz, dem Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz und weiteren Gesetzen plant die Bundesregierung unter anderem folgende Neuerungen (bis Redaktionsschluss am 14.11.2022 waren überwiegend nur die Entwürfe der Gesetze bekannt):

Welche für Unternehmen relevanten Änderungen sind bei der Einkommensteuer vorgesehen? Eine Auswahl

Homeoffice: Die Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer sollen an die moderne Arbeitswelt angepasst und modernisiert werden. Die neue Jahrespauschale von 1.250 Euro soll den bisherigen Maximalbetrag ersetzen. Damit müssen die anfallenden Aufwendungen nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Ebenso ist geplant, die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Kalendertag dauerhaft einzuführen und den Höchstbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro anzuheben.

Änderung Besteuerung PV-Erträge

Sonnenenergie: Nach den Plänen der Regierung sollen für bestimmte Photovoltaikanlagen (bis zu einer bestimmten Bruttonennleistung) ab 2023 keine Ertragsteuern mehr fällig werden. Gleichzeitig werden dann aber grundsätzlich auch keine Aufwendungen (einschließlich der Absetzung für Abnutzung (AfA)) für solche Anlagen mehr berücksichtigt.

Sogenannte Registerfälle: Die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen, die inländische Einkünfte aus der Überlassung von Rechten erzielen, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind (sogenannte Registerfälle), soll ab 2023 weitgehend abgeschafft werden; für Drittlizenzen soll dies sogar rückwirkend gelten.

Direkter Auszahlungsweg öffentlicher Leistungen in Vorbereitung

Steuer-Identifikationsnummer: Geplant ist, die Rechtsgrundlage für die Steuer-Identifikationsnummer und dabei die Verknüpfung mit einer Kontoverbindung neu zu regeln. Damit soll ein direkter Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen aufgebaut werden.

Abschreibung: Der Satz für die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude steigt voraussichtlich von zwei auf drei Prozent.

Wie sollen die Folgen der Inflation gedämpft werden?

Das neue Inflationsausgleichsgesetz will die Folgen der drastischen Preissteigerungen mildern und soll ab 2023 gelten.

Grundfreibetrag: Im neu gestalteten Einkommensteuertarif soll der Grundfreibetrag ab 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 nochmals auf dann 11.604 Euro steigen.

Einkommensteuertarif: Um der kalten Progression entgegenzuwirken, will die Politik die Eckwerte des Einkommensteuertarifs anpassen. Dies gilt allerdings nicht für den Eckwert, ab dem die sogenannte Reichensteuer (Steuersatz 45 Prozent) gilt. Die Grenze für den Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro und 2024 auf dann 66.779 Euro angehoben werden.

3.000 € Inflationsausgleichsprämie möglich

Inflationsausgleichsprämie: Mit Paragraf 3 Nr. 11c EStG wird eine neue (bis 2024 zeitlich befristete) Steuerbefreiungsvorschrift zur Reduzierung der gestiegenen Verbraucherpreise in das Einkommensteuergesetz aufgenommen: Arbeitgeber dürfen allen Mitarbeitern unter gewissen Voraussetzungen einen Betrag von bis zu 3.000 Euro steuerfrei zuwenden. Begünstigt sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen, die in den Jahren 2022 bis 2024 zusätzlich zum normalen Gehalt – gegebenenfalls auch in Teilbeträgen oder Raten – gewährt werden. Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze, sodass Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuerfrei bleiben. Übersteigende Beträge müssen versteuert werden.

Was ändert sich bei der Umsatzsteuer?

Photovoltaikanlagen: Für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen soll 2023 der Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug gelten, so eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2022. Die Neuerung ist voraussichtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zu beantragen.

Zahlungsdienstleister: Für sie sollen laut JStG 2022 neue Anforderungen bei der Umsatzsteuer gelten. Damit setzt die Regierung EU-Richtlinien in nationale Vorschriften um.

Neue Umsatzsteuerregeln in Gastronomie

Für die Gastronomie ist wichtig: Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen werden nunmehr bis zum 31. Dezember 2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, die Abgabe von Getränken ist davon ausgenommen, so die Neuregelung im Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen.

Gas- und Wärmelieferungen: Rückwirkend von 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 sinkt der Umsatzsteuersatz auf Gas- und Wärmelieferungen über das Erdgas- und Wärmenetz auf sieben Prozent. Dies sieht das neue Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vor. Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. Oktober 2022 erläutert die Einzelheiten.

Verbrauchsteuern: Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen setzt die Regierung insbesondere die Änderungen von zwei EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Dabei geht es vor allem um die Verbrauchsteuersystemrichtlinie und die Alkoholstrukturrichtlinie.

Die Verbrauchsteuersystemrichtlinie regelt in erster Linie das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Neue Regeln sollen danach für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr gelten und für das IT-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren – Excise Movement and Control System (EMCS).

Die Alkoholstrukturrichtlinie sieht Änderungen im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung vor, die dem Bürokratieabbau dienen sollen.

Welche Erleichterungen gibt es für energieintensive Unternehmen?

Spitzenausgleich: Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs will die Regierung Industriebetriebe mit hohem Energiebedarf unterstützen. Unternehmen des produzierenden Gewerbes sollen auch 2023 im Energie- und im Stromsteuerrecht einen Spitzenausgleich erhalten. Diese Steuerentlastungen würden es ihnen ermöglichen, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres bis zu 90 Prozent der nach Abzug der Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energiesteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen. Allerdings soll das wie bisher nur unter zwei Voraussetzungen möglich sein: Firmen müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem haben und nachweisen, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität bereits erreicht sind.

Welche weiteren Neuerungen sollten Firmen im Blick behalten? Eine Auswahl

Grundbesitzbewertung: Nach der Grundsteuerreform wollen Bund und Länder die Vorschriften für die Bewertung des Grundbesitzes anpassen. Damit möchten sie das Bewertungsgesetz an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 angleichen.

Grundsteuer: Die Abgabefrist für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts wurde bis spätestens 31. Januar 2023 verlängert.

Registrierkassen: Bereits seit 2020 gelten hier bestimmte neue technische Anforderungen. Ausnahmsweise dürfen Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und bis Ende 2019 angeschafft wurden und die den Vorgaben der sogenannten Kassenrichtlinie 2010 entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 weiterverwendet werden, wenn diese Registrierkassen bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Betriebe, die immer noch solche Registrierkassen nutzen, müssen bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2022 eine neue Kasse anschaffen, die mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet ist. Falls die Umstellung nicht fristgerecht möglich ist, müssen Betriebe im Einzelfall einen Antrag auf Fristverlängerung nach Paragraf 148 AO bei ihrem Finanzamt stellen.

Steuerverfahren sollen unbürokratischer werden

Steuerverfahren: Die Regierung plant, die Steuerverfahren unbürokratischer zu gestalten. Im August 2022 stellte sie einen Gesetzesentwurf vor, der unter anderem zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts führen soll.

Das betrifft insbesondere Betriebsprüfungen. Zahlreiche Unternehmen klagen über den oft langen Zeitraum zwischen Beginn und Abschluss einer steuerlichen Außenprüfung. Das stellt für die Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung dar. Hier will die Regierung den verfahrensrechtlichen Rahmen der Außenprüfung erneuern, sodass diese Frist kürzer und das Verfahren beschleunigt wird. Dabei sind auch verschärfte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen vorgesehen.

Ferner sind verschiedene Maßnahmen im Gespräch, deren Ausgang bei Redaktionsschluss noch nicht absehbar war. Hierzu gehören unter anderem Diskussionen um einen zeitlich beschränkten Solidaritätsbeitrag, die Erhöhung der Spitzensteuersätze und die Schaffung einer Vermögensabgabe beziehungsweise eines Lastenausgleichs. Unternehmen sollten die weiteren Entwicklungen genau verfolgen.

IHK-Service

Weitere Informationen zum Thema Steuern und zu den Änderungen zum Jahreswechsel auf der IHK-Webseite zum Steuerrecht.

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