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Onlinehandel nach Österreich – neue Regeln für Verpackungen

Zum Jahresbeginn 2023 ändert Österreich die Verpackungsverordnung – eine Novellierung, die nicht nur, aber vor allem Onlinehändler betrifft. Sie müssen sich bei Exporten ins Nachbarland auf neue Anforderungen einstellen.

MECHTHILDE GRUBER, Ausgabe 12/2022

Österreich ist für bayerische Unternehmen der zweitwichtigste Exportmarkt – hinter den USA und vor China. Aufgrund der Nähe und der hohen Kaufkraft ist das südliche Nachbarland in diesen herausfordernden Zeiten noch stärker in den Fokus gerückt.

»Trotz des einheitlichen EU-Binnenmarkts gibt es jedoch beim Handel mit Österreich – ebenso wie beim Handel mit anderen Mitgliedsstaaten – länderspezifische Vorschriften, die Unternehmen beachten müssen«, sagt Johannes Weidl, Europaexperte bei der IHK für München und Oberbayern. Dazu zählt die österreichische Verpackungsverordnung, die am 1. Januar 2023 aktualisiert wird. Für ausländische Unternehmen bringt diese Novellierung gravierende Änderungen mit sich.

B2C: Verpackungsbevollmächtigten benennen

Eine Gruppe von Unternehmen ist davon besonders betroffen: »Onlinehändler werden ab Januar 2023 verpackte Ware nicht mehr an private Endverbraucher in Österreich liefern können, ohne einen Bevollmächtigten für Verpackungen zu bestellen«, sagt Florian Höland (55), selbstständiger Vertragspartner der Deutschen Handelskammer in Österreich (AHK). Der Bevollmächtigte muss die Verpackungen und Verpackungsmengen bei der Behörde melden und übernimmt für den Versandhändler künftig sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen in Österreich.

Gleiches gilt für Unternehmen ohne Sitz in Österreich, beispielsweise bayerische Betriebe, die an österreichische Firmenkunden (B2B) liefern und für diese die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen wollen: Der bayerische Exporteur kann einen Bevollmächtigten bestellen (verpflichtet wäre eigentlich der Importeur in Österreich) und diese Vorleistung als Verkaufsargument einsetzen.

Gebühren und Meldepflichten

Mit der Novelle der Verpackungsverordnung werden außerdem Meldepflichten eingeführt, vor allem für Serviceverpackungen wie Getränkebecher oder Tragetaschen sowie für Produkte wie Feuchttücher, Luftballons oder Tabakprodukte. Ab Jahresbeginn 2023 werden in Österreich dafür zusätzliche Gebühren erhoben.

Die Bestellung eines Bevollmächtigten ist bei Geschäften mit Konsumenten (B2C) künftig Pflicht, bei B2B optional. Bevollmächtigter kann jede natürliche oder juristische Person in Österreich sein, wenn sie über eine Zieladresse und eine notariell bestätigte Vollmacht verfügt. Auch die Deutsche Handelskammer in Österreich mit Sitz in Wien kann die Dienstleistung des Bevollmächtigten für eine jährliche Pauschale übernehmen.

Onlinemarkplätze werden Nachweis fordern

»Für bayerische Versandhändler fallen dafür in der Regel Kosten an, auf alle Fälle ist es für sie ein weiterer bürokratischer Aufwand«, sagt IHK-Experte Weidl. Ein Aufwand, den sie aber erfüllen müssen, sonst drohen Strafzahlungen. Außerdem werden in Zukunft Onlinemarktplätze wie beispielsweise Amazon sicherstellen müssen, dass die Unternehmen auf ihren Plattformen diese neuen gesetzlichen Vorgaben einhalten. Sie werden Händler ausschließen, die dies nicht nachweisen können.

Sondervorschriften auch in Frankreich

Österreich steht mit seinen spezifischen Vorschriften nicht allein, sagt Weidl: »Es gibt einige Länder innerhalb der EU, die immer wieder nationale Alleingänge machen.« Auch Frankreich hat beispielsweise für den B2C-Handel viele Vorgaben – nicht nur für Verpackungen. Kürzlich wurden hier Meldepflichten für das Inverkehrbringen von Spielzeugen, Sportartikeln sowie Garten- und Heimwerkerartikeln eingeführt.

Im Vorfeld genau informieren

Die IHK setzt sich stark dafür ein, den Binnenmarkt weiter zu vereinheitlichen, was aber eine schwierige Aufgabe bleibt. Wer seine Produkte an Endkunden in EU-Länder verkaufen will, sollte sich deshalb schon im Vorfeld genau informieren, welche besonderen Regeln er jeweils einhalten muss. Die Länderexperten der IHK sind dafür erste Ansprechpartner.

Mehr Informationen auf der IHK-Außenhandels-Website.

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