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Fair sein, selber machen

InsideCreativeHouse/Adobe Stock ©
Etwas ganz Eigenes herstellen – das ist im Sinne des Urheberrechts

Auch bei kreativen Prozessen unterstützt künstliche Intelligenz. Aber Achtung: Da sie mit bestehendem Material trainiert wird, kann ihr Output Urheber-, Design- und Markenrechte verletzen.

Von Gabriele Lüke, 9/2025

Wer kreativ tätig ist, braucht Inspiration. Und für die sorgen inzwischen immer öfter auch KI-Tools. Entsprechende Fragen prompten und schon generiert die künstliche Intelligenz die gewünschten Konzepte, Texte, Melodien oder Designs.

Aber Vorsicht, warnt IHK-Rechtsexpertin Tatjana Neuwald: „KI-Tools werden mit Inhalten und Designs trainiert, die es schon gibt, die schon jemand entwickelt, geschrieben, gezeichnet, fotografiert und so weiter hat. Die KI selbst malt, zeichnet, fotografiert nicht. Sie rechnet – mit dem, was ihr zur Verfügung steht.“

Wichtig ist, sich zu unterscheiden

Und genau da liegt das Problem: Derjenige, der sich im Designprozess auf die KI verlässt, ist in Gefahr, Urheber-, Design- und Markenrechte Dritter zu verletzen. „Wenn Kreative sich KI zunutze machen, ist das zwar grundsätzlich in Ordnung. Denn auch ohne KI orientieren wir uns in unserem Schaffensprozess oft an Bestehendem“, sagt Neuwald. Wichtig sei aber, dass sich das Ergebnis am Ende ausreichend von der Vorlage unterscheide, ein Alleinstellungsmerkmal habe.

Sobald die Idee von der KI generiert ist und bevor sie an den Auftraggeber oder in den Verkauf geht, sollte das Kreativunternehmen sie also mit dem Bestehendem abgleichen und sicherstellen, dass es das Angebot so oder so ähnlich noch nicht gibt. „Das gilt natürlich auch für Entwicklungen ohne KI“, sagt Neuwald.

KI und Rechteübertragung

Bei der Prüfung helfen Internetrecherchen, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Europäische Patentamt (European Patent Office, EPO) mit seinem Tool Espacenet. „Wenn herauskommt, dass es ein ähnliches Angebot gibt, heißt es, die eigene Idee weiterzudrehen, individueller zu werden oder auch ganz neu zu denken.“

Im Übrigen hilft die Schaffung von etwas ganz Eigenem auch bei der Rechteübertragung an den Auftraggeber. Denn manche KI-Tools verbieten in ihren Nutzungsbedingungen, Dritten ausschließliche Rechte an Ergebnissen, die mit dem Tool erstellt wurden, einzuräumen.

Maschinell lesbarer Nutzungsvorbehalt

Wer tatsächlich Urheber-, Design- oder Markenrechte verletzt, kann vom Rechteinhaber auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und ein angemessenes Entgelt verklagt werden. Der Verletzte hat Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, manchmal kommt sogar auch eine strafrechtliche Ahndung in Betracht.

Doch auch im Vorhinein können Urheber der Nutzung ihrer Werke schon einen Riegel vorschieben: In Deutschland erlaubt Paragraf 44b des Urheberrechtsgesetzes das Text- und Data-Mining. Zugleich können bestehende und neue Urheber einen Nutzungsvorbehalt aussprechen und verbieten, dass ihre Inhalte und Werke Trainingsmaterial für KI werden. Dieser muss in Form eines maschinell lesbaren Hinweises erfolgen.

Indiana Jones mit Banane

Wegen Urheberrechtsverletzung in der Diskussion ist beispielsweise immer wieder das KI-Tool Midjourney. Das Tool generierte auf entsprechende Textbefehle hin zum Beispiel Bilder aus der Figurenwelt des Disney-Konzerns. So waren Darstellungen im Umlauf, auf denen der Action-Archäologe Indiana Jones eine Banane in der Hand hält oder der Mittelschichtsamerikaner Homer Simpson Skateboard fährt.

Die Filmkonzerne Disney und Universal gingen dagegen gerichtlich vor und beriefen sich auf das Urheberrecht. Dabei nahmen sie nicht die Midjourney-Nutzer in die Verantwortung, sondern Midjourney selbst. Der Streit ist noch nicht entschieden.

Immer den USP sichern

Zum Schluss die Frage, wie es denn eigentlich um den Urheberschutz von durch KI generierten und dabei tatsächlich originären Werken steht? Nach der aktuellen Gesetzeslage können nur Menschen urheberrechtlich geschützte Werke erschaffen und somit Urheber sein. An den Kreationen, Texten, Bildern, Musik, die von ChatGPT und Co. generiert wurden, bestehen somit – jedenfalls derzeit – noch keine Urheberrechte. Deshalb können auch keine Rechte an reinen KI-Werken an Dritte übertragen werden.

Neuwald fasst zusammen: „Man kann es gar nicht oft genug wiederholen: Fair sein – selber machen, USP sichern. Das gilt für jeden Schaffensprozess. In Zeiten von KI aber umso mehr. KI ist im Ergebnis eben nicht: Hurra, ein anderer macht’s für mich!“

IHK-Info: Urheberrecht im Überblick

Tatsächlich sichert das Urheberrecht einem Schöpfer ein Leben lang (und auch darüber hinaus) bestimmte exklusive Rechte an seinem Werk, etwa das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Darstellung oder Modifikation und eben auch die Verwertung. So kann der Urheber die Nutzung seines Werks kontrollieren und wirtschaftlich profitieren. Das Urheberrecht kann vererbt werden und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Anders als beim Design- oder Markenrecht muss das Werk in kein Register eingetragen sein, um Schutz zu erlangen.

Die IHK hält umfangreiche Infos auf ihren Ratgeberseiten zum Urheberrecht bereit.

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