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Die Frist läuft ab!

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Wegen Corona geschlossen – in der Gastronomie waren viele Betriebe auf Wirtschaftshilfen angewiesen

Noch bis zum 31. Januar 2024 können Unternehmen ihre Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen einreichen. Sonst droht die Rückzahlung der erhaltenen Summen.

Von Eva Müller-Tauber, IHK-Magazin 01–02/2024

Bereits Ende Juni 2022 sind die staatlichen Coronahilfen ausgelaufen. Sie hatten während der Pandemie dazu beigetragen, viele unternehmerische Existenzen zu sichern. In Bayern hat die IHK für München und Oberbayern als Bewilligungsstelle der Wirtschaftshilfen für den gesamten Freistaat bereits alle knapp 450.000 eingereichten Beiträge final bearbeitet. Damit ist die Antragsphase – die erste Phase des Verfahrens – abgeschlossen. Inzwischen läuft längst die 2. Phase, in der die Unternehmen ihre Schlussabrechnungen abgeben müssen. Doch das Prozedere stockt.

„Trotz zahlreicher Erinnerungen und Fristverlängerungen haben viele Unternehmen ihre Schlussabrechnungen noch nicht eingereicht“, sagt IHK-Bereichsleiter Martin Drognitz. Wer Überbrückungshilfe I bis IV oder Novemberhilfe und Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt und erhalten hat, aber seine Abrechnung nicht oder nicht zeitnah einreicht, riskiert harte Konsequenzen: „Er muss gemäß den bundesweiten Vorgaben den Förderbetrag vollständig zurückzahlen – inklusive Zinsen“, warnt Drognitz. Nach jetzigem Stand drohten etliche Rückforderungen. „Darum appellieren wir an die Unternehmen: Bitte kümmert euch jetzt!“

Finale Deadline

Denn noch ist es nicht zu spät. An sich ist der Termin für die Abgabe der Schlussabrechnung bereits Ende Oktober 2023 verstrichen, doch es gibt eine Nachfrist. Alle Nachzügler haben vor Weihnachten ein letztmaliges Erinnerungsschreiben erhalten, das bundeszentral verschickt worden ist. Darin wird den Unternehmen eine finale Nachfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 31. Januar 2024 eingeräumt.

Zusätzlich können prüfende Dritte ein Organisationsprofil anlegen und über das digitale Antragsportal des Bundes eine weitere Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragen. Denn auch die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen eine gewisse Bearbeitungszeit für das Erstellen der Abrechnungen einplanen. Wichtig: Die Fristen gelten nicht für die Endabrechnung der Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit Längerem abgeschlossen sind.

Realen Umsatzrückgang belegen

Warum ist überhaupt eine Schlussabrechnung erforderlich? „Sie ist notwendig, weil die ausgezahlten Wirtschaftshilfen vielfach auf geschätzten Umsatzrückgängen basieren. Antragsberechtigte Unternehmen konnten auf diese Weise frühzeitig Zuschüsse beantragen“, erläutert Drognitz. In der Schlussabrechnung dokumentieren die Firmen nun, wie hoch ihre Umsatzeinbrüche tatsächlich gewesen sind. „Aus ihr leiten sich die Förderberechtigung und die tatsächliche Höhe der Fördergelder ab.“

Generell sind alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen über einen prüfenden Dritten in Anspruch genommen haben, verpflichtet, eine Schlussabrechnung einzureichen – sofern ihnen ein Bewilligungs- beziehungsweise Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt.

Wichtig: Schlussbescheid abwarten!

Die Angaben in der Schlussabrechnung muss die IHK als Bewilligungsstelle gemäß den Vorgaben des Bundes prüfen. Als Ergebnis der Prüfung kann es zu Rückforderungen, Nachzahlungen oder Bestätigungen der bereits ausgezahlten Fördermittel kommen.

Zu beachten ist: Der in der eingereichten Schlussabrechnung angezeigte Rück- beziehungsweise Nachzahlungsbetrag steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Prüfung durch die Bewilligungsstelle und sollte keinesfalls als finale Fördersumme angenommen werden. Drognitz: „Es ist ausschließlich das im Schlussbescheid genannte Ergebnis relevant. Wir raten deshalb dringend davon ab, vorzeitige Rückzahlungen zu tätigen beziehungsweise erwartete Nachzahlungen in die betriebliche Planung einzupreisen.“

Stundung und Ratenzahlung möglich

Selbst wenn es zu einer Rückforderung kommt, die zudem in den meisten Fällen nur einen kleinen Teil der Fördersumme ausmachen wird, fällt diese in eine wirtschaftlich angespannte Zeit. Dessen ist sich auch die IHK bewusst. „Aus diesem Grund haben wir uns für großzügige Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten eingesetzt“, so Drognitz.


IHK-Info: Alles rund um Wirtschaftshilfen und Schlussabrechnung
  • Die IHK hat Informationen zu den Coronahilfen auf ihrer Website zusammengefasst.
  • Unternehmen und prüfende Dritte können zudem Fragen zur Schlussabrechnung per E-Mail oder über eine Hotline an die IHK stellen: wirtschaftshilfen(at)muenchen.ihk.de; Tel. 089 5116-1111 (Montag bis Donnerstag 8–18 Uhr, Freitag 8–16 Uhr)
  • Weiterführende Informationen sowie das Kontaktformular und die Telefonnummer des Service Desks (zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um die Corona-Wirtschaftshilfen) gibt es auf dem Infoportal des Bundes

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