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Coronahilfen – ein Überblick über die aktuellen Programme

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Leere Einkaufszentren – viele Einzelhändler mussten vor Weihnachten zusperren

Um die Pandemiefolgen finanziell abzufedern, hat die Bundesregierung verschiedene Hilfsprogramme aufgelegt. Diese wurden nun verlängert und erweitert. Das Wichtigste zu den Coronahilfen (Stand: 14.12.2020).

Eva Müller-Tauber, Ausgabe 01/21

Eine grafische Übersicht der Coronahilfen hier.

Ein harter Lockdown, eingeschränkte Geschäftstätigkeit, finanzielle Einbußen: Die Pandemie hat die deutsche Wirtschaft weiter fest im Griff. Ein Großteil der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), aber auch größere Firmen können ihre corona- und lockdownbedingten Umsatzausfälle nicht aus eigener Kraft ausgleichen.
Deshalb hat der Bund finanzielle Hilfen verlängert oder erweitert und neue initiiert: die Überbrückungshilfe I bis III als branchenoffenes Zuschussprogramm zu den Fixkosten sowie die November- und die Dezemberhilfe (Stand: 14.12.2020).

Alle Details auf der IHK-Website und der Website des Bundes.

Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020):
Phase I des Programms ist abgeschlossen, Ende Oktober startete Phase II.
Für diese wurde die Antragsfrist einmal mehr verlängert: Betroffene Firmen können die Überbrückungshilfe II noch bis 31. Januar 2021 von einem prüfenden Dritten wie etwa ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über die spezielle IT-Plattform des Bundes beantragen lassen.

Das Besondere: Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe I fallen hier die KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro (Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten) beziehungsweise 15.000 Euro (Firmen mit bis zu zehn Beschäftigten) weg. Auch gibt es Änderungen hinsichtlich Antragsberechtigung und Förderhöhe: Die Schwelle zur Teilnahme am Programm ist niedriger, so dass von der Überbrückungshilfe II viele Firmen profitieren können, die in der ersten Phase nicht zum Zuge gekommen sind.

Überbrückungshilfe III (Fördermonate Januar bis Juni 2021):
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland. Mit dem harten Lockdown ab 16. Dezember 2020 hat der Bund das Programm noch einmal erweitert.

Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, wenn sie im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben. Diese Regelung wurde nun für das erste Halbjahr 2021 verlängert.

Im Übrigen gilt die Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate beziehungsweise 30 Prozent im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019. Zusätzlich können jetzt Unternehmen, die von den vor Weihnachten angeordneten Schließungen direkt betroffen sind oder einen sehr starken Geschäftsbezug zu direkt geschlossenen Unternehmen haben, einen Antrag stellen.

Das Programm berücksichtigt besonders die Situation von Soloselbstständigen:
Sie können alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die »Neustarthilfe«. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss, den sie sogar selbst beantragen dürfen.

Weitere Neuerungen: Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wurde erweitert, für die Reisebranche sowie für die Kulturbranche gibt es weitere Sonderregelungen.

Novemberhilfe/Dezemberhilfe:
Diese richtet sich an Unternehmen, die von den coronabedingten Teillockdowns in den Monaten November und/oder Dezember 2020 direkt, indirekt und mittelbar indirekt betroffen sind. Auch hier sind Soloselbstständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Leistungen wie die Überbrückungshilfe II werden auf die Novemberhilfe/ Dezemberhilfe angerechnet. Die Novemberhilfe ist bereits am Start.

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