Betrieb + Praxis

Kurzübersicht Coronahilfen: Welche Gelder kann wer jetzt beantragen?

bluedesign/Adobe Stock ©
Staatliche Hilfsprogramme wollen Unternehmen retten, die besonders unter der Coronakrise leiden

Der Bund hat die Antragsfristen für einige Coronahilfen noch einmal verlängert. Welche Gelder betroffene Firmen jetzt beantragen können – eine Kurzübersicht.

Eva Müller-Tauber, Ausgabe 02/21

Auch wenn die genauen Folgen noch nicht absehbar sind: Dass die Pandemie die wirtschaftliche Entwicklung hierzulande stark beeinträchtigt, steht außer Frage. Dabei ist absehbar, dass viele Unternehmen auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, um auch nach der Krise weiter bestehen und wieder durchstarten zu können. Aus diesem Grund haben Bundesregierung und Bayerische Landesregierung bereits vergangenes Jahr verschiedene finanzielle Hilfsprogramme aufgelegt.

Für einige ist die Antragsfrist inzwischen verlängert worden. So können November- und Dezemberhilfe bis 30. April 2021 beantragt werden, die Überbrückungshilfe II bis 31. März 2021. Das Folgeprogramm Überbrückungshilfe III läuft bis Ende Juni 2021. (Stand zu Redaktionsschluss, 20.01.2021).

Eine Grafik zum Überblick der laufenden Programme.

> Informationen stets aktuell auf der IHK-Website. <

Dezemberhilfe: Sie richtet sich an Unternehmen, die durch die Schließung während des Teil-Lockdowns im Dezember 2020 direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind:

  • Direkt Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 und der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder ihren Geschäftsbetrieb im Dezember 2020 einstellen mussten.
     
  • Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
     
  • Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (etwa Veranstaltungsagenturen) erzielen.

Wichtig: Unternehmen, die aufgrund des bundesweiten Lockdowns ab dem 16. Dezember 2020 geschlossen wurden, sind für die Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. Für diese Unternehmen gibt es die Überbrückungshilfe III.

Mit der Dezemberhilfe werden grundsätzlich Zuschüsse von 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Tage der Schließungen im Dezember 2020 gewährt. Einige Hilfen bedürfen noch der beihilferechtlichen Genehmigung. Erste Abschlagszahlungen werden direkt nach der Beantragung gezahlt. Anträge für dieses Coronahilfsprogramm können Unternehmen jetzt noch bis zum 30. April 2021 stellen – allerdings nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere prüfende Dritte und nur über die spezielle Onlineplattform des Bundes.

! Ausgenommen davon sind lediglich Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen und noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe II gestellt haben: Sie dürfen ihre Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt einreichen.

Überbrückungshilfe III: Sie unterstützt generell Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie besonders stark betroffen sind. Es handelt sich hierbei um Fixkostenzuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Der Bund hat die Voraussetzungen und Bedingungen für das Programm Mitte Januar noch einmal vereinfacht. Antragsberechtigt sind nun Unternehmen mit bis zu 750 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland.

Voraussetzung ist, dass sie in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Der Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021. Auch die Maximalbeträge wurden im Januar noch einmal erhöht. So können Unternehmen jetzt bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. Für prüfende Dritte ist voraussichtlich ab Mitte Februar 2021 eine Antragstellung möglich.

Das Programm berücksichtigt zudem die besondere Situation von Soloselbstständigen: Sie können alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale in Ansatz bringen – die »Neustarthilfe«. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 7.500 Euro als Zuschuss, den sie selbst beantragen können.

Bayerische Lockdownhilfe (Oktoberhilfe): In einigen bayerischen Städten und Kreisen hat der Lockdown wegen hoher Fallzahlen bereits Ende Oktober begonnen. Sie will das Land Bayern zusätzlich unterstützen. In Oberbayern betrifft dies die Kommunen im Berchtesgadener Land (Lockdown seit 20. Oktober 2020) sowie Rosenheim (seit 30. Oktober 2020).

Die Hilfe wird zeitanteilig für die jeweilige Dauer des Lockdowns gewährt. Ihre Höhe wird auf Basis des Umsatzes aus dem Oktober 2019 ermittelt. Das kommt Hoteliers und Gastronomen zugute, weil so die umsatzstarken Herbstferien im Oktober 2019 berücksichtigt werden. Grundsätzlich werden 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten Umsatzes erstattet. Anträge für die Oktoberhilfe können Unternehmen voraussichtlich ab Februar stellen. Das gilt auch für Soloselbstständige.

Voraussichtlich Ende Februar 2021 soll die Auszahlung der Oktoberhilfe starten.

IHK-Service:

Weitere Details und aktuelle Informationen zu den staatlichen finanziellen Corona
hilfen unter www.ihk-muenchen.de/corona-finanzen und www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

Verwandte Themen