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Nachhaltigkeit messbar machen

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„Wir berichten seit 2020 freiwillig. Die offizielle Berichtspflicht greift für uns erstmals im Jahr 2026.“ Laura Sasse, Vorstand Dr. Sasse Gruppe

Die EU hat die neuen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung final verabschiedet. Was Unternehmen dazu wissen sollten.

Von Gabriele Lüke, IHK-Magazin 10/2023

Ende Juli 2023 hat die EU die finalen branchenübergreifenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen bekannt gegeben: die European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS. Die Kriterien fallen zwar weniger scharf aus, als viele Unternehmen erwartet hatten, haben es aber dennoch in sich. „Erstmals gibt es verpflichtende Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“, sagt Henrike Purtik, CSR-Expertin der bayerischen IHKs. „Ab dem Geschäftsjahr 2024 müssen immer mehr Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsleistung entsprechend den neuen Standards erheben und darüber im Lagebericht berichten.“

Hebel für den Green Deal

Die Regeln sind Teil einer ambitionierten Nachhaltigkeitsstrategie: Mit dem Green Deal setzte sich die EU 2019 das Ziel, bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. „Dabei verstand sie die Unternehmen immer als eine tragende Säule der dafür nötigen Transformation“, betont Carmen Auer, Partnerin und Nachhaltigkeitsexpertin der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München.

Europaweit einheitliche Kriterien

Um die Betriebe auf Kurs zu bringen, verschärfte die EU unter anderem Ende 2022 mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) die Nachhaltigkeitsberichtspflicht. Bis Mitte 2024 muss diese in nationales Recht umgesetzt sein. Wie ihre Vorläuferin aus dem Jahr 2014, die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) – in Deutschland seit 2017 als CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in Kraft –, setzte die CSRD zunächst nur einen zeitlichen und inhaltlichen Rahmen, blieb den Unternehmen aber spezifische Berichtsstandards schuldig. Mit den nun vorgelegten ESRS hat die European Financial Reporting Advisory Group diese Lücke geschlossen, die inhaltlichen Anforderungen an die Berichte konkretisiert und europaweit vereinheitlicht.

Zugleich stärkt die EU mit der Veröffentlichung der ESRS die Umsetzung der Sustainable-Finance-Vorgaben – des finanzmarktorientierten Hebels des Green Deal. „Indem die Unternehmen nun über die ESRS nach einheitlichen Kriterien berichten, sollen sie vergleichbarer werden, sollen sich ihre Maßnahmen und Fortschritte leichter einordnen lassen“, erklärt Auer. So hätten die Banken auch eine bessere Entscheidungsbasis für Kreditvergabe oder Anlagen. Das Wichtigste zu den Neuerungen im Überblick:

Der Weg ist das Ziel ...

Die CSRD hat den Rang einer Transparenzrichtlinie. Das heißt, sie verpflichtet die Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsstrategie und -ziele, -maßnahmen und -fortschritte zu beschreiben, zu dokumentieren und als Teil des Lageberichts transparent und öffentlich zu machen. Die CSRD und auch die ESRS schreiben dabei aber keine zu erreichenden quantitativen Ziele oder Grenzwerte vor. Solche stehen in anderen EU-Regelungen. „Dennoch müssen die Unternehmen ihre Berichte natürlich mit nachprüfbaren Zahlen unterlegen“, sagt BDO-Expertin Auer.


Diese Berichtsfelder müssen im Nachhaltigkeitsbericht stehen

Abhängig von der eigenen Wesentlichkeitsanalyse, sollen Unternehmen in bis zu 12 Berichtsfeldern informieren:

  • Allgemeine Angaben zur Firma
  • Wesentlichkeitsanalyse: Das Unternehmen analysiert die ökologischen und sozialen Auswirkungen seines geschäftlichen Handelns sowie die Rückwirkungen der ökologischen und sozialen Situation auf die Firmenentwicklung.
  • Klimawandel
  • Umweltverschmutzung
  • Wasser und Meeresressourcen
  • Biodiversität und Ökosysteme
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • Eigene Belegschaft
  • Beschäftigte in der Wertschöpfungskette
  • Betroffene Gemeinschaften
  • Verbraucher und Endnutzer  
  • Geschäftsverhalten

Die inhaltlichen Berichtsfelder müssen anhand von 4 Kategorien analysiert und dargestellt werden:

  • Steuerung (Governance)
  • Strategie und Geschäftsmodell
  • Management
  • Ziele und Kennzahlen
So umfangreich muss der Bericht sein

Die allgemeinen Angaben zum Unternehmen und die Wesentlichkeitsanalyse sind Pflicht. Je nach Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse entscheidet sich dann, welche der zehn anderen Standards für das Unternehmen berichtsrelevant sind. Es bedarf keiner Begründung, falls ein Thema nicht relevant ist. Mit einer Einschränkung: „Sollte Klimawandel nicht wesentlich sein, muss dies erläutert werden. In der Praxis erwarte ich, dass fast alle Unternehmen hierzu berichten werden“, sagt BDO-Expertin Auer.

Diese Spielräume im Nachhaltigkeitsbericht gibt es

Vor allem die Regeln zur Wesentlichkeitsanalyse geben Unternehmen Gelegenheit, Inhalte und Umfang ihres Nachhaltigkeitsberichts mitzusteuern. Zugleich sind nicht so viele Pflichtangaben innerhalb der zehn Themen vorgesehen. Auer: „Die Erleichterungen sind für die Unternehmen in der Praxis vorteilhaft. Offen ist, ob sie die Vergleichbarkeit mindern.“ Ergänzend zu den branchenübergreifenden Standards, erarbeitet die EU aktuell noch sektorspezifische und KMU-Standards. Die ersten sind für 2023 angekündigt.

Dabei geht es um circa 40 einzelne Branchen. Zudem wird erwartet, dass die europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD) Einfluss auf die Umsetzung der ESRS nehmen wird. Auer: „CSRD und CSDDD werden eng miteinander verzahnt, zumal auch die CSDDD einen Beitrag zur Einhaltung des 1,5-Grad-Klimaziels einfordert.“

Frist gesetzt – 2025 gilt’s  

Die ESRS ändern nichts an Zielgruppen und Zeitplan. Berichtspflichtig sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit Ausnahme von Kleinstfirmen sowie alle großen nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen. Firmen, die jetzt schon nach CSR-RUG berichten, müssen erstmals in 2025 über das Geschäftsjahr 2024 nach den neuen Standards berichten. Alle weiteren großen Unternehmen und börsennotierte KMU folgen nach und nach. Dabei muss der Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht integriert sein, zeitgleich mit ihm erscheinen und extern geprüft werden.

Sanktionen nicht ausgeschlossen

Das hängt von der Umsetzung in deutsches Recht ab. Neben einem eingeschränkten Vermerk des prüfenden Wirtschaftsprüfers wäre ein Bußgeld denkbar. „Was auch der Reputation schaden dürfte“, warnt Expertin Auer. „Sich anhand der nun konkreten ESRS schon jetzt, gut und ganzheitlich auf die neue Berichtspflicht vorzubereiten, ist immer auch eine strategische Chance, das Geschäftsmodell zukunftstauglich zu machen“, ergänzt IHK-Fachfrau Purtik. Zugleich aber gelte es, den Aufwand nicht zu unterschätzen. „Unternehmen müssen tief in die Prozesse schauen, insbesondere in größeren Unternehmen müssen alle Abteilungen und Konzerneinheiten zuliefern, das fordert Zeit und Kapazitäten.“

Wer bereits freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellt oder Umweltmanagementsysteme wie EMAS nutzt, hat es leichter. Auch der Faktor Zeit ist nicht zu unterschätzen. Purtik: „Es bleibt trotz der Erleichterungen eine große Herausforderung, den Nachhaltigkeitsbericht zeitgleich mit dem Lagebericht fertigzustellen.“

Zunächst Orientierung verschaffen

Die Dr. Sasse Gruppe in München berichtet regelmäßig seit 2020. „Freiwillig, die offizielle Berichtspflicht greift für uns erstmals im Jahr 2026“, erläutert Vorstandsmitglied Laura Sasse. Als Grundlage nutzt der auf Facility Management spezialisierte Dienstleister die Standards des Deutschen Nachhaltigkeitskodex‘ (DNK). „Auf diese und andere Berichtsstandards haben wir übrigens auch zurückgegriffen, als wir begonnen haben, unser betriebliches Nachhaltigkeitsmanagement zu systematisieren“, so Sasse.

Strukturiert und ganzheitlich starten

Das Unternehmen sichtete zuerst die UN-Nachhaltigkeitsziele, die Kriterien der Global Reporting Initiative GRI und eben des DNK. „Wir haben uns so eine gute Orientierung verschafft, was Nachhaltigkeit im Betrieb alles umfasst und wie man sie strukturiert umsetzen kann“, erklärt Sasse.

„Inzwischen sind wir gut vorangekommen, haben unsere spezifischen Nachhaltigkeitsthemen bestimmt, Know-how und Kapazitäten aufgebaut, Datenerfassung und -analyse optimiert“, so die Unternehmerin. Derzeit arbeite die Firma daran, alle Aufgaben und Ansätze „in einem integrierten, holistischen Nachhaltigkeitsmanagementsystem zusammenzuführen“.

Sich schon jetzt mit den ESRS vertraut machen

Zugleich bereitet sich die Dr. Sasse Gruppe bereits auf die CSRD vor. Wichtig sei hier, sich zunächst mit der Wesentlichkeitsanalyse und den ESRS vertraut zu machen, sie zu verstehen und auch schon die EU-Lieferkettenvorschriften im Blick zu haben, betont Sasse. Es gelte, die Mitarbeitenden und Stakeholder einzubinden, spezifische Kompetenzen aufzubauen, über eine Softwarelösung nachzudenken, frühzeitig Kontakt mit den Wirtschaftsprüfern aufzunehmen und sich mit anderen Unternehmen auszutauschen. Sasse: „Wir wissen aus unseren freiwilligen Berichten ja, wie komplex die Anforderungen sind, wie hoch der strategische und operative Aufwand ist, um wie viele Details es am Ende geht. Deshalb starten wir schon jetzt.“

Klimaschutzprojekt: ein eigener Wald

Über Nachhaltigkeitsfortschritte kann die Unternehmerin einiges berichten. Sie nennt Beispiele: Die CO2-Emissionen sinken durch einen zunehmend elektrischen Fuhrpark und einen geringeren Ressourceneinsatz. Die Mitarbeiter profitieren von vielen Benefits. Gesellschaftliches Engagement ist selbstverständlich. „Und dann gibt es noch unseren Sasse-Wald, unser Mehrgenerationenprojekt“, fügt sie hinzu. Auf einer Fläche von 57 Hektar neutralisieren 175.000 Bäume jährlich 45.000 Tonnen Kohlendioxid. „Darauf sind wir sehr stolz.“

Sasse betont: „Als Familienunternehmen liegt es in unserer DNA, nicht nur in Quartalen, sondern in Generationen zu denken. Daher war und ist Nachhaltigkeit auf all ihren Ebenen untrennbar mit unserer Unternehmensphilosophie verbunden.“

IHK-Info: Nachhaltigkeitsberichterstattung

Wer sich umfassend zum Thema informieren möchte, findet vertiefende Infos hier.

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