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Flexiblere Hilfe - bis 30.4.21

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Überbrückungshilfe – die Bedingungen werden immer wieder überarbeitet

Der Bund hat seine Hilfsprogramme weiter geöffnet. Dadurch sollen mehr Unternehmen profitieren, die von der Coronakrise besonders betroffen sind. Auch der Umfang der Unterstützung erhöht sich.

Eva Müller-Tauber, Ausgabe 04/2021

Einmal mehr hat die Bundesregierung ihre Programme, mit denen sie die von der Pandemie gebeutelten Unternehmen finanziell unterstützt, überarbeitet und erweitert.

Die wichtigsten Neuerungen und Informationen zu den derzeit laufenden Hilfen im Überblick:

Überbrückungshilfe III

Während die Überbrückungshilfe I bereits abgeschlossen ist und für die Überbrückungshilfe II noch bis zum 31. März 2021 Anträge gestellt werden dürfen, ist die Überbrückungshilfe III in vollem Gange: Seit dem 10. Februar 2021 können Firmen diese für die Monate November 2020 bis Juni 2021 durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die IT-Plattform des Bundes beantragen. Abschlagszahlungen gibt es seit Mitte Februar.

Antragsberechtigt sind generell Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüber hinausgehender Nachweis entfällt. Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Neu ist, dass der Kreis der Begünstigten erweitert wurde: Weil die Umsatzgrenze von 750 Millionen Euro nun entfällt, können seit dem 27. Februar 2021 auch größere Firmen diese staatliche Hilfe beantragen. Dies gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind, sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche.

Mit der Überbrückungshilfe III können diese Unternehmen jetzt bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat an Unterstützung erhalten – und bis zu drei Millionen Euro pro Monat, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt.

Neustarthilfe

Sie ist für Soloselbstständige aller Wirtschaftszweige gedacht, die durch Corona Schaden erleiden, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für die daher die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III nicht infrage kommt. Betroffene sollen von Januar bis Juni 2021 unterstützt werden. Sie können einen einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro erhalten. Lediglich Soloselbstständige, bei denen das erste Halbjahr 2021 trotz Coronakrise positiv verläuft, müssen den Vorschuss anteilig zurückzahlen.

Seit dem 16. Februar 2021 können soloselbstständige natürliche Personen ihre Anträge stellen. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Direktanträge für Soloselbstständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, sind derzeit noch nicht möglich. Wer die einmalige Neustarthilfe beantragen will, stellt seinen Direktantrag auf Überbrückungshilfe hier und nutzt dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat.

November- und Dezemberhilfe

Die Wirtschaftshilfe richtet sich an Unternehmen, die durch die Schließung während des Teil-Lockdowns im November und Dezember betroffen sind. Auch bei diesem Programm gibt es eine Neuerung: Jetzt können Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf von über zwei Millionen Euro Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Firmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen.

Anträge für die erweiterte November und Dezemberhilfe können über die bundesweit einheitliche Überbrückungshilfe-Plattform erfolgen. Ihre Auszahlung im regulären Verfahren übernehmen die zuständigen Stellen der Länder.

»Die neue Flexibilität bei der Wahl des Beihilferahmens bedeutet eine große Erleichterung für Unternehmen, die bislang auf die beihilferechtliche Höchstgrenze beschränkt waren«, sagt Martin Drognitz, Projektleiter für die Coronahilfen bei der IHK für München und Oberbayern. Die IHK ist in Bayern die Bewilligungsstelle für die Bundesprogramme. Möglich wurde die Flexibilität, nachdem sich die Bundesregierung in Brüssel erfolgreich für neue Förderspielräume bei der November- und Dezemberhilfe eingesetzt hat.

In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelungen:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis Verordnung für Beträge bis insgesamt zwei Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis insgesamt zehn Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse. Beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.
    Zusätzlich können Schäden auch aus dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 als beihilferechtliche Bemessungsgrundlage genutzt werden. Voraussetzung dafür sind die Schließungsverordnungen des Bundes und der Länder vom 16. März, 22. März, 15. April und 6. Mai 2020. Der zusätzlich anrechenbare Zeitraum umfasst somit maximal die Spanne vom 16. März 2020 bis Ende Mai 2020.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies:

  • Hat der Antragsteller bisher noch keinen Antrag auf November-/Dezemberhilfe gestellt, weil er zum Beispiel einen höheren Förderbedarf von über zwei Millionen Euro hat, kann er ab sofort seinen Antrag stellen und dabei das Beihilferegime wählen, auf das er seinen Antrag stützen will.
     
  • Hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf November- oder Dezemberhilfe gestellt, konnte ihm aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er zum Beispiel seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte oder weil er einen höheren Förderbedarf hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bezüglich des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
     
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (zum Beispiel auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
     
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 Prozent des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.

Soloselbstständige können den Antrag auf November- und Dezemberhilfe selbst stellen. Voraussetzung ist, dass die Fördersumme je Monat 5.000 Euro nicht übersteigt und sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Ist die Fördersumme höher oder bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt worden, muss der Antrag über einen prüfenden Dritten erfolgen. Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe endet am 30. April 2021.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe sind in den FAQ-Listen des Bundes zur November- und Dezemberhilfe sowie zu den Beihilferegelungen verfügbar.

Informationen zu den Hilfsprogrammen gibt es auch auf der IHK-Coronafinanzen-Website.

Bis zum 30. April 2021 können betroffene Firmen zudem noch die Bayerische Lockdown-Hilfe, die Oktoberhilfe, beantragen.

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