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Preise leichter vergleichbar

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Es bleibt wie es ist – Pfand gehört nicht zum Gesamtpreis einer Ware

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch künftig Pfand nicht zum Gesamtpreis von Waren gehört.

Von Eva Müller-Tauber, 12/2023

Pfand für Waren in Pfandbehältern separat auszuweisen, ist hierzulande üblich und wird von Verbrauchern auch eher selten hinterfragt. In der Rechtsprechung ist das aus wettbewerbsrechtlichen Gründen allerdings ein Streitpunkt. Gehört das Pfand nicht zum Gesamtpreis? Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Machtwort gesprochen (Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand IV). Ende Oktober 2023 entschied der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag separat anzugeben sei.

Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Brüssel in der Sache eine separate Ausweisung von Pfandgeld für zulässig erklärt und auch im Sinne der Transparenz für notwendig befunden. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.

HDE: Urteil stärkt Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz

„Jetzt haben Händler endlich Klarheit“, freut sich IHK-Juristin Tatjana Neuwald. „Gerade für kleine Unternehmen, die derzeit besonders viele andere Baustellen haben, ist es gut, sich wenigstens in diesem Punkt auf sicherem Terrain bewegen zu können.“ Auch beim Handelsverband (HDE) in Berlin stößt das Urteil auf Zuspruch. „Mit ihm stärkt der BGH den Verkauf von nachhaltigen Waren in Mehrweggebinden sowie den Verbraucherschutz“, sagt Peter Schröder, HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik. Die Entscheidung gewährleiste eine transparente Preisauszeichnung im Interesse der Verbraucher. Kunden könnten beim Einkauf einfach erkennen, was ein Produkt tatsächlich koste. Sie müssten nicht am Regal rechnen, um den für sie wirtschaftlich relevanten Preis zu erhalten.

Aus Sicht des HDE sprechen zudem Umweltgesichtspunkte dafür, den Pfandbetrag neben dem Gesamtpreis zu nennen. „Würde er mit dem Warenpreis zusammengerechnet, erscheinen dem Verbraucher ressourcenschonend in Pfandverpackungen verkaufte Produkte auf den ersten Blick teurer, als sie tatsächlich sind“, so Schröder. Konsumenten hätten deshalb tendenziell vermutlich eher zu Artikeln gegriffen, die in Einwegverpackungen verkauft werden.

Verbandsklage gegen Handelskette schon 2018

Hintergrund des Urteils ist eine Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb (VSW) in Berlin. Der  Verein überwacht im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des Wettbewerbsrechts. Er hatte die Ausgangsfrage grundsätzlich klären lassen wollen und schon 2018 eine Warenhauskette aus Kiel unter anderem auf Unterlassung ihrer Werbung verklagt. Das Unternehmen hatte in einem Werbeprospekt bei Getränken und Joghurt im Glas die Preise ohne Pfandaufschlag abgedruckt, mit dem Zusatz „zzgl. … Euro Pfand”. Der Verband hielt das für unzulässig. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden, da er einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) darstellt.

Durch mehrere Instanzen

Das Landgericht Kiel hatte der Klage erst stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hin hatte das Berufungsgericht die Klage schließlich abgewiesen. Der Kläger ging in Revision. Diese hat der BGH nun mit Blick auf eine Vorabentscheidung des EuGH zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist, so die BGH-Richter. Wer – wie die Beklagte – als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar den Gesamtpreis anzugeben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV nF). Dieser schließe aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist.

Eindeutig in Preisangabenverordnung geregelt

Die Preisangabenverordnung setzt die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und sei daher richtlinienkonform auszulegen, so das Gericht. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthält nach der EuGH-Vorabentscheidung nicht den Pfandbetrag. Dieser sei daher neben dem Verkaufspreis beziehungsweise dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV aF (§ 7 Satz 1 PAngV nF) stelle dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar.

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