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Auf Nummer sicher im Ausland

Nicht nur für Angestellte ist grenzüberschreitende Workation spannend. Auch Unternehmer schätzen es, Urlaub und Arbeit miteinander zu verbinden. Das ist steuerlich aber nicht unproblematisch.
Von Sabine Hoelper, 6/2025
Thorsten Ludwig, Inhaber von SOLE RUNNER Barfußschuhe in Dießen am Ammersee, war eine Zeit lang mit dem Wohnmobil in Südeuropa und Nordafrika unterwegs. Seine Geschäfte führte er währenddessen von unterwegs – das Internet macht es möglich.
Ein Wohnmobil als Arbeitsstätte wie bei Ludwig ist zwar eher die Ausnahme. Grundsätzlich ist Workation, also Urlaub und Arbeiten zu verbinden, seit der Corona-Pandemie nicht mehr wegzudenken. Das gilt vor allem für Arbeitnehmer, die vermehrt danach fragen. Die Arbeitgeber, bedacht darauf, Fachkräfte zu finden und zu binden, erlauben es daher meist, zumindest für 1 Monat im Jahr. Oft liegt das Urlaubsziel dann außerhalb Deutschlands.
Doppelbesteuerung droht
Aber nicht nur Angestellte reizt es, eine Zeit lang aus dem Ausland für die heimische Firma tätig zu sein. Auch so mancher Chef findet Gefallen daran. Allerdings muss sich der Inhaber beziehungsweise Geschäftsführer einer Firma im Klaren darüber sein, dass dies rechtliche und steuerliche Auswirkungen haben kann. Betreibt er Workation außerhalb Deutschlands, besteht steuerlich gesehen das Risiko insbesondere darin, dass der Unternehmer durch seine Tätigkeit im Ausland, meist unbewusst, eine ertragssteuerliche Betriebsstätte begründet und dadurch steuerliche Registrierungs- und Abwicklungspflichten in diesem Land auslöst.
Dann können auch Themen wie Gewinnermittlung, Dokumentations- und Meldepflichten sowie Gewinnaufteilung zwischen inländischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte zum Tragen kommen. Zusammengefasst: „Eine mögliche Doppelbesteuerung droht“, sagt Anne-Christina Schulte, Referentin Steuern und Finanzen bei der IHK für München und Oberbayern.
Entscheidend: Betriebsstätte – ja oder nein?
Der Grund: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt, spielt laut Schulte für die steuerliche Einordnung neben einer festen Geschäftseinrichtung meist auch das Kriterium „Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung“ eine zentrale Rolle. Und sofern der Geschäftsführer derjenige ist, der zum Beispiel im ausländischen Ferienhaus arbeitet, wird sie öfter als gegeben angesehen.
„Sie löst dann in vielen Fällen eine Betriebsstätte und damit eine Besteuerung im anderen Land aus“, sagt die Expertin. Sofern ein Arbeitnehmer eine solche Entscheidungsbefugnis hat, kann auch ohne Verfügungsmacht eine Betriebsstätte begründet werden.
Andere Staaten sind strenger
Meist greifen die Regelungen nur, wenn die Tätigkeiten im Ausland „dauerhaft“ ausgeübt werden. Als dauerhaft gilt je nach Land ein Zeitraum von mehr als 3 oder mehr als 6 Monaten. Das zeigt: Die Auslegung sowie die Handhabung können in anderen Ländern von der deutschen Sicht abweichen. „Andere Staaten legen die Verfügungsmacht strenger aus, weshalb stets auch die Regelungen des beteiligten ausländischen Staates geprüft werden sollten“, sagt Schulte. Somit ist es ratsam, das Doppelbesteuerungsabkommen zu kennen.
Fakt ist aber auch, dass die Beurteilung, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, immer eine Einzelfallentscheidung ist. „Somit ist es sinnvoll, dass sich der Unternehmer im Vorfeld Rat einholt und absichert“, empfiehlt Schulte.