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Aktuelles Urteil: Zank um Fototapete

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Wer Fotos auf seine Website lädt, muss auf die Urheberrechte achten – etwa wenn Fototapeten abgebildet sind

Dürfen Vermieter von Ferienappartements oder Hoteliers Bilder von Räumen, die mit einer Fototapete ausgestattet sind, zu Werbezwecken im Internet zeigen? Oder müssen sie zuvor Nutzungsrechte für die abgebildete Fototapete erwerben? Die Gerichte sind sich nicht einig.

Von Gabriele Lüke, 07/2023

Dass Vermieter mit schönen Fotos für eine Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer im Internet werben, ist heutzutage selbstverständlich. Was selten bedacht wird: Auf den Fotos sind unter Umständen Gegenstände zu sehen, die urheberrechtlich geschützt sind, für deren Abbildung daher gegebenenfalls die Erlaubnis des Rechteinhabers eingeholt werden muss. Am Beispiel von Fototapeten bereiteten die Landgerichte Köln und Düsseldorf diese Fragestellung nun auf. Trotz ähnlicher Ausgangssituationen kamen die beiden Gerichte jedoch zu komplett konträren Entscheidungen. Vermieter und Hoteliers sollten sich daher in jedem Fall nutzungsrechtlich absichern. Die beiden Szenarien:

Werbung mit Fototapete verboten ...

Im Kölner Fall verneinten die Richter ganz klar, dass die Vermieterin einer Ferienwohnung für ihr Appartement unter Abbildung einer Fototapete werben darf.

  • Der Fotograf, der das Foto ursprünglich geschossen hatte, betonte, dass er zwar dem Hersteller der Tapete die notwendigen Rechte zur Nutzung seiner Bilder übertragen habe, nicht jedoch Dritten  ̶ also der Vermieterin.
  • Die Vermieterin hingegen argumentierte, man habe ihr beim Kauf der Tapete keinerlei Hinweis auf eine Nutzungsbeschränkung gegeben. Sie habe die Tapete für den Zweck verwendet, für den sie sie gekauft habe.

Das Landgericht Köln befand, dass sich aus dem Kauf der Fototapete für die Vermieterin nicht automatisch das Recht ergeben habe, die Fototapete öffentlich auf Fotos im Internet zugänglich zu machen. Stattdessen habe sie davon ausgehen müssen, dass ihr beim Kauf lediglich das Sacheigentum an der Tapete übertragen worden sei. Für eine darüber hinausgehende Nutzung hätte es grundsätzlich einer entsprechenden Vereinbarung bedurft. (Urteil v. 18.08.2022, Az. 14 O 350/21)

... oder doch erlaubt?

Anders urteilte das Landgericht Düsseldorf: Es gestand einer Vermieterin das Recht zu, eine Fototapete im Rahmen von Werbeauftritten im Internet zu verwenden, ohne dass sie zuvor gesonderte Nutzungsrechte erworben hatte.

  • Der Fotograf beziehungsweise die GmbH, die er gegründet hatte, sah in der Abbildung der Fototapete eine Urheberrechtsverletzung. Die GmbH habe die Nutzung der Fotos nur autorisierten Herstellern erlaubt. Bei der streitgegenständlichen Tapete handele es sich aber nicht um eine dieser autorisierten Fototapeten.
  • Die Vermieterin betonte hingegen, sie habe die Tapete von einem autorisierten Tapetenhersteller erworben. Wenn ein Hotelunternehmen mit einer erworbenen Fototapete für seine Innenräume werbe, entspreche dies auch durchaus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Tapete, so ihre Argumentation.

Das LG Düsseldorf unterstellte hier zunächst den rechtmäßigen Erwerb der Tapete bei einem autorisierten Händler. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die vertragsgemäße Nutzung einer Fototapete auch umfasse, diese zu vervielfältigen – etwa durch die Erstellung von Lichtbildern der Räume, in denen sie angebracht ist. Es könne nicht erwartet werden, dass ein Käufer die Tapete auf den Lichtbildern retuschiere, um sie unkenntlich zu machen. Eine Wandtapete präge eine Räumlichkeit. Da der Fotograf den autorisierten Herstellern das Recht eingeräumt habe, Fototapeten zu erstellen, hätte er auch davon ausgehen müssen, dass Lichtbilder der Räume veröffentlicht werden könnten. Eine gesonderte Vergütung dafür sei nicht branchenüblich. (Urteil vom 19. April 2023, Az. 2 O 129/22)

Rechte klären und sichergehen

Harter Tobak für Vermieter, aber auch für freiberufliche Fotografen – wie gehen diese am besten mit solchen Widersprüchen um? „Die Rechtslage ist tatsächlich nicht eindeutig“, erläutert IHK-Rechtsexpertin Viktoria Apitzsch. „Solange keine grundsätzliche Entscheidung vom Bundesgerichtshof vorliegt, werden Gerichte in Einzelfällen zu komplett gegenteiligen Einschätzungen kommen.“ Vermieter oder Hoteliers sollten daher, bevor sie Fotos mit einer Fototapete oder anderen urheberrechtlich geschützten Gegenständen veröffentlichen, auf den Händler oder den Urheber zugehen und die Rechte klären. „Dann sind sie auf der sicheren Seite“, so Apitzsch. Und was ist umgekehrt den Urhebern zu empfehlen? „Sie sollten bei Überlassung der Nutzungsrechte genaue Konditionen formulieren.“ Apitzsch: „Einen Gerichtsprozess zu führen oder auf eine Unterlassung reagieren zu müssen, kostet immer Zeit. Insofern lieber vorab alles eindeutig klären oder festlegen.“

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