Neue Anzeigepflicht
Die Verordnung für Bedarfsgegenstände wurde novelliert. Größte Neuerung: Hersteller, Händler und Behandler von Erzeugnissen für den Lebensmittelbedarf müssen sich bis spätestens Ende Oktober amtlich registrieren.
Von Eva Müller-Tauber 08/2024
Was haben Teller, Pfeifen, Kosmetikbehälter, Geschirrspülmittel und Kuscheltiere gemeinsam? Sie gehören alle zu den sogenannten Bedarfsgegenständen, sind also Produkte, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und nicht nur vorübergehend mit dem Menschen in Berührung zu kommen.
Vor Kurzem wurde die nationale Bedarfsgegenständerverordnung (BedGgstV) überarbeitet. Dadurch gibt es unter anderem Änderungen hinsichtlich der Konformitätserklärung und der Höchstmengen. Neu ist vor allem eine Anzeigepflicht in Bezug auf sogenannte Lebensmittelbedarfsgegenstände. Ab sofort müssen sich nicht nur Lebensmittelunternehmen, sondern auch Firmen, die solche Gegenstände als Fertigerzeugnisse produzieren, sowie die, die diese behandeln oder in Verkehr bringen, bei ihren Gemeinde- und Städteverwaltungen registrieren.
Einsteiger ohne Schonfrist
„Damit ist auch der Handel inklusive Onlinehandel von dieser Neuregelung grundsätzlich betroffen“, erklärt Friedhelm Forge, Experte für Produkt- und Lebensmittelsicherheit bei der IHK für München und Oberbayern. Unternehmen, die bereits vor dem 1. Juli 2024 solche Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht haben, können sich mit der Registrierung bis zum 31. Oktober 2024 Zeit lassen. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist. „Alle anderen, die damit erst beginnen, haben sich direkt zu registrieren, etwa im Zuge ihrer Gewerbeanmeldung.“ Außer den Firmenkontaktdaten müssen sie die Gruppen der betroffenen Materialien angeben.
Auch Werner Eckhardt, Inhaber von Exclusives Design e.K. in München, fällt unter die Neuregelung. Er und sein Team veredeln Produkte aus verschiedensten Materialien, etwa Porzellan, Keramik, Feinsteinzeug und Glas, darunter auch Lebensmittelbedarfsgegenstände wie Tassen, Teller, Krüge, Becher und Besteck, und verkaufen diese. Dass er sich registrieren muss, erfuhr Eckhardt im Gespräch mit einem Lieferanten. „Im Grunde ist es kein Hexenwerk, wenn man erst einmal weiß, wer zuständig ist und welches Formular auszufüllen ist“, so der Unternehmer. Hier allerdings hätte er sich eine klarere Kommunikation gewünscht. Denn das Wo und Wie musste er selbst recherchieren. Eckhardt erfragte die für ihn verantwortliche Stelle bei der IHK – die Lebensmittelüberwachung im Kreisverwaltungsreferat München. „Zuständig ist jeweils die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet“, erläutert Forge.
Bürokratielast steigt
Ihm zufolge sei grundsätzlich erkennbar, dass der Gesetzgeber versucht hat, den Aufwand für die betroffenen Unternehmen gering zu halten. „Andererseits bedeutet diese Neuregelung eine zusätzliche Bürokratielast nicht nur für unsere Unternehmen – gerade bei größeren und solchen mit häufigem Sortimentswechsel –, sondern auch für die Gewerbeämter, die sich nun mit den vielen Meldungen beschäftigen müssen.“ Hinzu komme, dass es keine EU-Regelungen gebe, die die neuen Pflichten erforderten. Forge: „Wir werden auf jeden Fall beobachten, wie sich die Umsetzung in der Praxis vollzieht und bitten Unternehmen, uns dazu ihre Erfahrungen mitzuteilen.“
IHK-Info: Novellierte Bedarfsgegenständeverordnung
Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse produzieren, sowie die, die diese behandeln oder in Verkehr bringen, müssen bis spätestens 31. Oktober ihre Kontaktdaten und die Gruppen der betroffenen Materialien bei ihren Gemeinde- und Städteverwaltungen anzeigen. Die Gruppen finden sich im Anhang II der Verordnung (EG) 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Ein Musterformular für die Registrierung findet sich auf der Homepage der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.