Klimaschutz | Betrieb + Praxis

Viele Verpflichtungen für die Umwelt

Ivan Traimak/Adobe Stock ©
Eine von vielen Umweltvorschriften: Wer Elektroware verkauft, muss sie auch zurücknehmen

EU- und deutschlandweit gibt es unterschiedlichste und umfangreiche Umweltvorschriften für Produkte. Damit Hersteller und Inverkehrbringer den Überblick nicht verlieren, hier die wichtigsten Vorschriften und Aufgaben auf einen Blick.

Von Gabriele Lüke, 09/2023

Sie betreffen auch kleinere Unternehmen und Soloselbständige – die zahlreichen Umweltvorschriften. Wie umfassend sie sind und was zu beachten ist, zeigt dieser Fall: Ein Händler in München importiert eine bis dato Ein Händler in München importiert eine bis dato in Deutschland unbekannte Limonade in einer Kunststoffflasche aus China und verkauft sie weiter. Einem Kunden, der Mitarbeiter der Landeshauptstadt ist, fällt auf, dass die Limoflaschen pfandfrei im Umlauf sind. Auch sind die Flaschen als Verpackung nicht im öffentlichen Herstellerregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingetragen. Die Stadt München leitet ein Bußgeldverfahren ein. Der Importeur hätte sich am DPG-Pfandsystem beteiligen und die Flasche als pfandpflichtig kennzeichnen müssen. Da er Erstinverkehrbringer der Limonade ist, hätte er die Getränkeverpackung zudem ins Verpackungsregister LUCID eintragen lassen müssen.

Dieser Einzelfall zeigt: Importeure, Händler, also die Inverkehrbringer, aber auch die Hersteller von Waren kommen um eine intensive Beschäftigung mit den vielfältigen Umweltvorschriften nicht herum  ̶  und erst recht nicht um ihre genaue Einhaltung. „Das ist ihnen hinlänglich bekannt“, sagt IHK-Umweltexpertin Sabrina Schröpfer. „Dennoch ist es insbesondere für kleinere Unternehmen mit weniger Kapazitäten nicht so leicht, alles im Blick zu behalten.“ Die untere Auflistung gibt eine knappe Übersicht über die wichtigsten Produktgruppen, ihre gesetzlichen Auflagen und die daraus resultierenden Aufgaben für Importeure, (Online-)Händler und/oder Hersteller.

Die Übersicht ist anhand von drei Leitfragen strukturiert:

  • Welche Anforderungen an Produkte bestehen?
  • Welche Aufgaben haben Hersteller, Händler und Importeure?
  • Welche Kennzeichnungen müssen auf den Produkten erscheinen?

Nach einem kurzen Überblick zu allgemeinen Regeln für ALLE PRODUKTE geht es um VERPACKUNGEN, EINWEGKUNSTSTOFFE, ELEKTROGERÄTE, BATTERIEN, CHEMISCHE STOFFE UND GEMISCHE sowie BIOZIDE.
 

ALLE PRODUKTE >> Zielgruppen: Hersteller, Händler, Importeure

Anforderungen

  • Grundsätzlich empfehlenswert ist eine Voranalyse: Welche relevanten Normen, Standards oder produktspezifischen Vorschriften gibt es für das betreffende Produkt? Beim Inverkehrbringen in die EU sollte zudem stets geprüft werden, ob in dem Produkt möglicherweise Gefahrstoffe (Substances of very high concern, kurz SVHC-Stoffe) vorhanden sind? Und wenn ja, welche?
  • Wichtig zu differenzieren: Nicht alle Anforderungen gelten EU-weit. Manche Regelungen beziehen sich allein auf Deutschland.

Aufgaben

  • Falls SVHC-Stoffe vorhanden sind, kommt Art. 33 der REACH-Verordnung ins Spiel. Nach REACH muss jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen gefährlichen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält, dem Abnehmer ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung zur Verfügung stellen oder mindestens den Namen des betreffenden Stoffes angeben.
  • Die gefährlichen Stoffe sind vom Hersteller oder Importeur und den Unternehmen in der Lieferkette zudem in der SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur zu melden.
  • Zugleich ist zu überprüfen, ob für einzelne Produktgruppen spezielle Vorgaben umzusetzen sind  ̶  siehe unten.

Kennzeichnungen, die jeweils mindestens zu setzen sind

  • Name und postalische Anschrift
  • Gebrauchsinformationen
  • Identifikationskennzeichnung  ̶  also beispielsweise eine Serien- oder Artikelnummer
VERPACKUNGEN >> Zielgruppen: Hersteller, Händler, Importeure

Anforderungen

  • Die Anforderungen sind auf Deutschland begrenzt.
  • Es gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG).
  • Eigene Verpackungen (inklusive Füllmaterial) müssen ins Verpackungsregister eingetragen werden.
  • Verpackungen die beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen bei einem Dualen System (Systembetreiber) lizenziert werden.
  • Für Einweg-Getränkeverpackungen besteht Pfandpflicht. Sie wurde 2023 auf alle Dosen und alle Plastikflaschen erweitert.
  • Im To-Go-Bereich besteht für Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern oder mehr als 80 Quadratmetern Fläche die Pflicht, für Einwegkunststoff-Getränke- und Foodverpackungen eine Mehrweg-Alternative anzubieten.

Aufgaben

  • Jede Verpackung muss einmal von demjenigen, der die Ware verpackt und erstmals in Verkehr bringt, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID registriert werden.
  • Für die Entsorgung der Verpackungen beim privaten Endverbraucher muss ein Duales System (Systembetreiber) beauftragt werden.
  • Zudem müssen Händler und Letztvertreiber Einweg-Getränkeverpackungen bei der Deutschen Pfandgesellschaft registrieren und die Rücknahme sicherstellen.

Kennzeichnungen

  • Pfandpflicht-Zeichen
EINWEGKUNSTSTOFFE >> Zielgruppen: Hersteller, Händler, Importeure

Anforderungen

  • Die Anforderungen sind in Deutschland geregelt.
  • Es gilt die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV). Diese will den Einwegkunststoffmüll verringern, verbietet dazu Stand jetzt Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoffen sowie To-Go- Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus Styropor und generell Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff.
  • Neu ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). Dieses verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller, die Kosten für in Straßen oder Parks anfallende Abfälle von erlaubten Einwegkunststoffprodukten mitzutragen. Die Unternehmen zahlen dazu ab 2024 eine Abgabe in den Einwegkunststofffonds, der ans Umweltbundesamt (UBA) angebunden ist.
  • Aufgaben
  • Einwegkunststoffprodukte müssen ab 2024 von den Herstellern an den Einwegkunststofffonds gemeldet werden.

Kennzeichnungen

  • Schildkröte
  • Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung verpflichtet ergänzend zur Schildkröte zu einem speziellen Piktogramm, das das entsprechende Einwegkunststoffprodukt darstellt (etwa Becher oder Zigarettenfilter).
  • Die Kennzeichnung obliegt dem Hersteller, der Inverkehrbringer sollte es aber prüfen.
ELEKTROGERÄTE >> Zielgruppen: Hersteller, Händler, Importeure

Anforderungen

  • Die Anforderungen sind auf Deutschland begrenzt.
  • Es gelten die Bestimmungen nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)  
  • Nach ElektroG besteht eine Rücknahmeverpflichtung für Elektro- und Elektronikgeräte.
  • Es muss eine Konformitätserklärung vorliegen.
  • Zudem ist die EU-RoHS-Richtlinie zu beachten. Diese regelt für Elektro- und Elektronikgeräte die zulässige Höchstkonzentration bestimmter gefährlicher Stoffe wie Blei, Cadmium Quecksilber und so weiter. Die Geräte müssen RoHS-konform sein, um auf den Markt gebracht werden zu dürfen. RoHs steht für: Directive on the restriction of the use of certain hazardous substances in electrical and electronic equipment (Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten)

Aufgaben

  • Hersteller oder Importeure/Vertreiber müssen sich bei der Stiftung elektro-altgeräte register (ear) registrieren.
  • Hersteller müssen zudem eine Konformitätserklärung erstellen, die Inverkehrbringer sollten prüfen, ob sie vorliegt.
  • Hersteller, Importeure und Vertreiber müssen die Rücknahme der Elektroaltgeräte organisieren. Je nachdem, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Kunden handelt, sind die Verfahren unterschiedlich. Es existieren verschiedene Rücknahmesysteme

Kennzeichnungen

  • Durchgestrichene Mülltonne
  • CE-Kennzeichnung (resultiert aus der Konformitätserklärung)
  • Mülltonne und CE-Zeichen muss der Hersteller vornehmen, der Inverkehrbringer sollte prüfen, ob sie vorhanden sind.
  • Vertreiber müssen ihre Kunden informieren über die Pflicht, Altgeräte getrennt vom Hausmüll zu entsorgen, dabei nicht festverbaute Batterien beziehungsweise Akkus sowie Lampen vorher zu entnehmen und getrennt zu entsorgen.
BATTERIEN >> Zielgruppen: Hersteller, Händler, Importeure

Anforderungen

  • Die Anforderungen für Batterien sind auf Deutschland begrenzt.
  • Basis ist das Batteriegesetz (BattG). Dieses regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren.
  • Nach BattG besteht für Batterien eine Rücknahmeverpflichtung.

Aufgaben

  • Hersteller als Erstinverkehrbringer von Batterien und Akkus müssen sich in Deutschland bei der Stiftung elektro-altgeräte-register ear registrieren.
  • Auch Importeure und Händler gelten unter Umständen als Erstinverkehrbringer und müssen sich dann bei der ear registrieren. Das ist zum Beispiel der Fall bei Auftragsfertigung von Batterien, die später als eigene Marke verkauft werden sollen, oder bei Wiederverkauf von Batterien aus einem Drittstaat.
  • Hersteller, Importeure und Vertreiber müssen die Rücknahme der Batterien organisieren. Je nachdem, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Kunden handelt, sind die Verfahren unterschiedlich. Es existieren verschiedene Rücknahmesysteme.

Kennzeichnungen

  • Durchgestrichene Mülltonne
  • Das/Die Zeichen der chemischen Elemente, die in den Batterien enthalten sind
  • Die Kennzeichnung obliegt dem Hersteller, der Inverkehrbringer sollte sie prüfen.
  • Weitere Informationspflichten durch den Vertreiber: Er muss darüber informieren, dass der Endnutzer gesetzlich zur Rückgabe von Altbatterien verpflichtet ist und dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können.
CHEMISCHE STOFFE UND GEMISCHE >> Zielgruppen: Hersteller, Händler, Importeure

Anforderungen

  • Die Anforderungen sind EU-weit angelegt.
  • Basis ist die EU REACH-Verordnung. (Siehe auch  oben unter „Alle Produkte“)
  • Zudem gelten die Vorgaben der EU CLP-Verordnung. Diese regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. CLP steht für Classification, Labelling and Packaging.

Aufgaben

  • Die Stoff(gemisch)e müssen vom Hersteller nach CLP bezüglich ihrer Gefährdung eingestuft werden.
  • Hersteller oder Importeur müssen das Produkt(gemisch) auf Basis von CLP und REACH der Europäischen Chemikalienagentur melden, falls mehr als 1 Tonne pro Jahr in der EU in Verkehr gebracht werden.
  • Kennzeichnungen
  • Gefahrenpiktogramme: Diese müssen der europäischen CLP-Verordnung entsprechen. Achtung – bereits seit 2017 sind die alten Gefahrenpiktogramme in Form von orangefarbenen Quadraten nicht mehr zulässig.
  • Signalwörter: Zu nutzen sind GEFAHR beziehungsweise ACHTUNG, falls relevant.
  • Gefahrenhinweise abgestimmt auf die Gefahrenklasse: Das sind zum Beispiel Hinweise wie „Verursacht schwere Augenschäden“, „Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ oder „Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung“.
  • Sicherheitshinweise: Hier geht es etwa um Hinweise wie „Nur im Originalbehälter aufbewahren“, „Nach Gebrauch Hände gründlich waschen“, „Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/Ärztliche Hilfe hinzuziehen“.
  • Die Kennzeichnung obliegt dem Hersteller oder Importeuer, der Inverkehrbringer sollte sie prüfen.
BIOZIDE >> Zielgruppen: Hersteller, Händler, Importeure

Anforderungen

  • Die Anforderungen sind EU-weit angelegt.
  • Basis ist die EU Biozid-Verordnung. Diese regelt den Verkauf, die Abgabe und die Verwendung von Biozidprodukten in ganz Europa. Biozidprodukte dürfen nur Wirkstoffe enthalten, die in der EU-Positivliste, der so genannten Unionsliste der genehmigten Biozid-Wirkstoffe, enthalten sind.
  • Außerdem gelten die Vorgaben der EU CLP-Verordnung (siehe oben).
  • Biozide werden bei der Zulassung in Gefahrenklassen eingeteilt. Dabei gibt es Gefahrenklassen zu physikalischen, Gesundheits- und Umweltgefahren.

Aufgaben

  • Biozid-Produkte müssen vom Hersteller zugelassen werden. Dafür gibt es ein europäisches Zulassungsverfahren.
  • Hersteller oder Importeure/Vertreiber müssen das Produkt(gemisch) auf Basis der Biozid-Verordnung dem Bundesinstitut für Risikobewertung BfR melden.

Kennzeichnungen

  • Zulassungsnummer
  • Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise  ̶  siehe oben unter Chemische Stoffe und Gemische
  • Die Kennzeichnung obliegt dem Hersteller oder Importeur, der Inverkehrbringer sollte sie prüfen.

IHK-Service zu Umweltvorschriften

Die IHK für München und Oberbayern hat zahlreiche Informationen zum Umweltschutz auf ihrer Website zusammengestellt und zudem Merkblätter erstellt.

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