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Kryptogeld meets Finanzamt

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Bitcoin & Co. – der Markt für digitale Währungen floriert

Unternehmer, die Kryptowährungen nutzen, müssen sich auch mit der Besteuerung auseinandersetzen. Worauf Firmen besonders achten sollten.

MONIKA HOFMANN, Ausgabe 04/2022

Der Markt der digitalen Zahlungsmittel wächst stark, wenn auch mit teils großen Schwankungen. Die Marktkapitalisierung des Bitcoins, der größten Kryptowährung, lag Ende Februar bei rund 721 Milliarden Euro. Hinzu kommen unzählige andere wie zum Beispiel Ethereum (314 Milliarden Euro) oder Tether (70 Milliarden Euro).

Gerechte Besteuerung gewährleisten

Auch die Finanzverwaltung hat die digitalen Währungen im Blick. So befasst sich nicht nur die Politik auf Bundesebene intensiv mit diesem Thema. »Vom bewährten Bargeld bis hin zu digitalen Zahlungsmitteln wie auch Kryptowährungen – unabhängig davon, in welcher Form Einkünfte erzielt werden, müssen wir eine gerechte Besteuerung gewährleisten.

Bayern bringt sich deshalb auf Bundesebene hierzu intensiv ein«, stellt Albert Füracker, Bayerischer Staatsminister der Finanzen und für Heimat, klar. »Das Steuerrecht muss mit den Entwicklungen unserer Zeit Schritt halten.«

Ertrags- und umsatzsteuerrechtlichen Folgen

Für Firmen bedeutet das: »Unternehmen, die Kryptowährungen nutzen und damit arbeiten, müssen vor allem mögliche ertrag- und umsatzsteuerliche Folgen beachten«, sagt Martin Clemens, Leiter des Steuerreferats der IHK für München und Oberbayern. Zur Umsatzsteuer hat sich das Bundesfinanzministerium 2018 geäußert. »Kryptowährungen werden umsatzsteuerlich konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie als reines Zahlungsmittel dienen. Die Hingabe von Kryptowährungen ist dann nicht steuerbar«, erläutert IHK-Steuerexpertin Mira Pezo.

Entwurf des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium (BMF) arbeitet an einem Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token und hat hierzu Mitte 2021 einen Entwurf vorgelegt. Mit einer Finalisierung wird bis Mitte 2022 gerechnet (Stand bei Redaktionsschluss).

Für die Finanzbehörden sind virtuelle Währungen digitale Werteinheiten von Währungen, die nicht durch Zentralbanken oder öffentliche Stellen emittiert wurden und nicht den gesetzlichen Status von Geld besitzen, die aber als Tauschmittel akzeptiert und digital übertragen, gespeichert und gehandelt werden.

Tokens als Mittel zur Finanzierung

Token sind digitale Werteinheiten. Sie können als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen im Netzwerk dienen oder unabhängig von der Zurverfügungstellung von Rechnerleistung zentral von einem Projektinitiator zugeteilt werden. Wenn dies zum ersten Mal geschieht, spricht man vom Initial Coin Offering. Manche Start-ups nutzen diesen Weg, um Kapital einzusammeln und sich so zu finanzieren.

Unterschiedliche Ertragssteuer 

Bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Einkünften aus Kryptowährungen ist zu unterscheiden, ob sie in einem Betriebsvermögen oder einem Privatvermögen anfallen.

Bei einer Kapitalgesellschaft oder einem gewerblichen Personenunternehmen unterliegen Gewinne aus Kryptowährungen ohne Ausnahme der Körperschafts- oder Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer. Fallen die Einkünfte im Privatvermögen an, sind sie nach Ansicht der Finanzbehörden unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerpflichtig.

Professionelle Miner als Gewerbetreibende

Das gilt auch für das Mining. Dabei wird Rechnerleistung zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt. Dem erfolgreichen Miner werden Einheiten einer virtuellen Währung zugewiesen. Arbeitet jemand professionell als Miner und erzielt hiermit Einkünfte, gilt er nach BMF-Ansicht als Gewerbebetrieb und muss seine Gewinne entsprechend versteuern.

Geht es nur um die Verwaltung eigenen Vermögens, sehen die Finanzämter grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit. Zur Abgrenzung greifen die Finanzbehörden auf mehrere Kriterien zurück: Der Umfang und die Professionalität können Indiz für gewerbliche Tätigkeit sein. »Da bei virtuellen Währungen zahlreiche Geschäftsmodelle das Generieren zusätzlicher Einheiten ermöglichen, sind diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall zu prüfen«, erklärt Steuerexperte Clemens.

Privater Handel nicht immer steuerfrei

Wenn es sich beim Mining, Halten oder Handeln um eine reine Privatsache handelt, kann dies dennoch ertragsteuerliche Folgen haben. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Handel mit dem digitalen Geld steuerlich vergleichbar mit dem privaten Handel mit Kunst oder anderen Wertgegenständen und zählt als privates Veräußerungsgeschäft. Laut BMF-Entwurf sind Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen im Privatvermögen einkommensteuerpflichtig, wen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Wer nach einem Jahr verkauft, muss keine Steuern zahlen, egal, wie hoch der Gewinn ausfällt.

Aufpassen muss man, wenn die Kryptowährung selbst als Quelle für die Einkünfteerzielung genutzt wird. »Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Kryptowährungen beim sogenannten Lending gegen Vergütung überlassen werden«, erläutert IHK-Experte Clemens. Dann verlängert sich laut Finanzverwaltung die Veräußerungsfrist auf zehn Jahre.

Bei alldem gilt, dass viele ertragsteuerliche Folgen umstritten sind. »Es gibt bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Betroffene sollten die weiteren Entwicklungen genau verfolgen«, so Clemens.

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