Kurzarbeit – die wichtigsten Fragen und Antworten

Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wird erleichtert. Firmen können es rückwirkend bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Ausgabe 04/20
Was sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?
Grundsätzlich sind die Vorschriften zum Kurzarbeitergeld im Sozialgesetzbuch (SGB) III, §§ 95 ff., geregelt. Demnach kommt Kurzarbeitergeld immer dann in Betracht, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit entsprechendem Entgeltausfall vorliegt,
- die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gegeben, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, wenn er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat eine ausreichende Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Wichtig ist, dass zunächst einmal eine Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung wirksam mit den Arbeitnehmern vereinbart werden muss. Teilweise sehen anwendbare Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann. Wo solche Grundlagen für eine einseitige Anordnung fehlen, muss mit jedem Arbeitnehmer im Einzelfall eine Vereinbarung zur Kürzung von Arbeitszeit und Entgelt getroffen werden.
Welche Erleichterungen gibt es in der Coronakrise?
Kurzarbeitergeld kommt bereits in Betracht, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten (statt sonst ein Drittel) vom Arbeitsausfall betroffen sind. Außerdem werden auch die Sozialversicherungsbeiträge voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Kurzarbeitergeld, das durch die Auswirkungen des Coronavirus veranlasst ist, können Unternehmen rückwirkend vom 1. März 2020 an beantragen. Auch Zeitarbeitsfirmen können Kurzarbeitergeld beantragen.
Welche Gründe kommen im Coronakontext für Kurzarbeitergeld in Betracht?
Ein »wirtschaftlicher Grund« kann vorliegen, wenn die Produktion stockt, weil Vorprodukte aus China fehlen. Aber auch die Absagen von Veranstaltungen, die ein Unternehmen als Dienstleister betreut, können in Betracht kommen. Als ein »unabwendbares Ereignis« kann eine Betriebsschließung aus Infektionsschutzgründen gewertet werden. Zu beachten ist, dass ein Arbeitsausfall »nicht vermeidbar« sein muss. Beim Ausbleiben von Lieferungen kann es daher beispielsweise darauf ankommen, ob eine Ersatzbeschaffung – womöglich zu einem weit höheren Preis – möglich ist oder gewesen wäre. Zur Unvermeidbarkeit gehört auch, dass zuvor alle anderen zumutbaren Mittel zur Abwendung des Arbeitsausfalls ergriffen wurden. Auf den eigentlich zunächst notwendigen Aufbau negativer Arbeitszeitsalden bei entsprechenden Zeitkonten wird allerdings als Erleichterung in der Coronakrise verzichtet.
Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?
Der Arbeitsausfall muss gemäß Paragraf 99 SGB II der am Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Die Höhe des Kurzarbeitergelds entspricht der des Arbeitslosengelds. Es beträgt bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit (»Kurzarbeit null«) 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts beziehungsweise 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht auch nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.