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Marktchancen wahrnehmen

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Mehr Schubkraft – Investitionen werden stärker gefördert

Die Politik erleichtert Investitionen mit Steuerbegünstigungen. Was Unternehmen dabei beachten sollten.

Monika Hofmann, Ausgabe 03/21

Mitten in der Krise investieren? Gerade für Firmen, die über Wirtschaftskraft verfügen, ist dies oft der richtige Weg. So sieht das auch Julian Hagebauer (Name von der Redaktion geändert), Gastronom in München. Er baute während des ersten Lockdowns seinen Innenhof zu einem Wirtsgarten aus, um seine Gäste draußen zu bewirten. Jetzt im Winter ist das Areal zwar geschlossen.

Der Unternehmer investierte aber auch in die Digitalisierung seines Betriebs. So können seine Kunden über eine Internetplattform Essen bestellen, abholen oder liefern lassen. Damit übersteht das Unternehmen auch den zweiten Lockdown besser, hoffen Hagebauer und seine drei Mitarbeiter: »Wir bleiben trotz allem optimistisch und nehmen die Chancen wahr, die uns die neue Marktsituation bietet.«

Der Zeitpunkt dafür ist günstig. Denn der Gesetzgeber unterstützt solche Investitionsvorhaben derzeit mit Steuererleichterungen - die wichtigsten Änderungen:

1. Die neuen Investitionsabzugsbeträge anwenden

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 gestaltet die Politik die Investitionsabzugsbeträge neu. Sie zählen zu den wichtigen Steuerbegünstigungen für kleine und mittlere Betriebe und sollen deren Investitionsbereitschaft steigern. Unternehmen erhalten damit die Möglichkeit, über eine Steuerstundung finanzielle Mittel anzusparen, die sie später für Investitionen einsetzen. Zudem können sie über Sonderabschreibungen das Investitionsvolumen schneller abschreiben. Nach wie vor begünstigt der Gesetzgeber zwar nur diejenigen Wirtschaftsgüter, die Firmen im Jahr der Investition und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent im Betrieb einsetzen.

Neuerung auch für vermietete Wirtschaftsgüter

Eines aber verbessert sich deutlich: »Mit dem jüngsten Jahressteuergesetz fallen nicht nur neue und gebrauchte, sondern auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrags«, erklärt Mira Pezo, Steuerexpertin der IHK für München und Oberbayern. Das gilt unabhängig von der Dauer der Vermietung. Ebenso steigt der Anteil der begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent. Zu den wichtigsten Voraussetzungen zählt dabei die Obergrenze für den Gewinn von 200.000 Euro für alle Einkunftsarten. »Das bedeutet für Unternehmen vor allem, dass sie den Investitionsabzugsbetrag flexibler nutzen können«, erklärt die Expertin. Erstmals gelten die neuen Regeln für die Wirtschaftsjahre ab Januar 2020.

2. Verlängerte Fristen beachten

Unternehmen müssen Investitionsabzugsbeträge grundsätzlich bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres, das auf den Abzug folgt, für die geplanten Investitionen verwenden. »Ansonsten sind sie rückgängig zu machen«, erläutert IHK-Expertin Pezo. Für Fälle jedoch, in denen die dreijährige Investitionsfrist 2020 ausgelaufen wäre, verlängert der Gesetzgeber sie auf vier Jahre. »Diese Firmen können ihre Investitionen auch auf 2021 verschieben, ohne negative steuerliche Folgen in Kauf nehmen zu müssen«, so Pezo.

Die Fristen bei der Reinvestitionsrücklage ändern sich ebenfalls. Bislang können Firmen ihre Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter steuerfrei als Rücklagen verbuchen, wenn sie diese in vier Jahren für neu angeschaffte oder produzierte Ersatzgüter nutzen. Diese Reinvestitionsfristen erweitert der Gesetzgeber vorübergehend um ein Jahr.

3. Degressiv abschreiben

Die neu eingeführte degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent soll ebenfalls Firmen entlasten. Sie darf höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung betragen und gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die diese Voraussetzungen erfüllen, haben Unternehmen ein Wahlrecht, ob sie die Abschreibung linear oder degressiv vornehmen. Für bestimmte Güter, etwa für Investitionen, sind auch Sonderabschreibungen möglich.

4. Sofortabschreibung nutzen

Eine deutliche Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter ist im gemeinsamen Beschlusspapier der Bund-Länder-Konferenz vom 19. Januar 2021 eingeplant. Der Beschluss sieht vor, dass zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden können. Dies deckt sich mit einer langjährigen Forderung der IHK für München und Oberbayern, betont IHK-Steuerreferatsleiter Martin Clemens.

Ausdrücklich genannt werden die Kosten für Computerhardware und -Software zur Dateneingabe und -verarbeitung, die zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden sollen. Bei Redaktionsschluss war die genaue Umsetzung der Regelung noch nicht bekannt. Das weitere Prozedere bleibt abzuwarten. Laut dem Beschlusspapier soll die Umsetzung untergesetzlich geregelt werden. Derzeit erarbeitet das Bundesfinanzministerium ein Schreiben dazu.

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