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Neue Förderung für innovative Firmen

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Stärkt die Wettbewerbsfähigkeit – Forschung und Entwicklung in Unternehmen

Anfang des Jahres ist das neue Forschungszulagengesetz in Kraft getreten. Wie Unternehmen davon proftieren können.

Monika Hofmann, Ausgabe 03/2020

Anders als viele andere Staaten in Europa verzichtete Deutschland lange Zeit darauf, Forschung und Entwicklung (FuE) steuerlich zu fördern. Das bremste besonders den Mittelstand bei seinen Innovationen. »Seit fast zehn Jahren sinkt die Zahl der innovativen kleinen und mittleren Unternehmen hierzulande kontinuierlich«, beobachtet Ute Berger, Industrieexpertin der IHK für München und Oberbayern. Das zeigen auch die Studien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Paris und des Zentrums für europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim. Jetzt soll – in Ergänzung zur bewährten Projektförderung – die neue Forschungszulage den Innovationsstandort Deutschland stärken. Seit 1. Januar 2020 können Unternehmen, die forschen und entwickeln, mit Steuervergünstigungen rechnen.

»Deutschland braucht diese steuerliche Förderung, damit gerade kleinen und mittleren Unternehmen wieder mehr forschen und entwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit der innovativen Unternehmen gestärkt wird«, sagt IHK-Expertin Berger. Zugleich beseitigt der Gesetzgeber damit einen jahrzehntelangen Standortnachteil. Vor allem Österreich motivierte mit seiner steuerlichen FuE-Förderung auch deutsche Unternehmen dazu, Standorte für Forschung und Entwicklung im Nachbarland zu eröffnen. Rund drei Viertel aller forschungstreibenden Unternehmen dort – darunter viele deutsche Firmen – nehmen die Forschungsprämie in Anspruch. Das ergab eine Studie des Wirtschaftswissenschaftlers Christian Keuschnigg. »Seit vielen Jahren setzt sich die IHK für München und Oberbayern für die Einführung einer steuerlichen Förderung hierzulande ein, wie es sie schon in vielen anderen Staaten gibt, und beeinflusste zuletzt den Gesetzbildungsprozess maßgeblich mit«, sagt IHK-Steuerexperte Martin Clemens. Das Gesetz sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Für jedes FuE-Projekt muss zunächst eine Bescheinigung beantragt werden, die das Projekt als zuwendungsfähig im Rahmen des Gesetzes einstuft. Die steuerliche Forschungszulage wird nach Stärkt die Wettbewerbsfähigkeit – Forschung und Entwicklung in Unternehmen Foto: Gorodenkoff/Adobe Stock 28 Abschluss des Wirtschaftsjahres beim Finanzamt unter Vorlage dieser Bescheinigung beantragt.

Bis zum Redaktionsschluss stand allerdings noch nicht fest, wer die Aufgaben der Bewilligungsbehörde übernimmt und wie die Anträge genau aussehen. »Wichtig ist aber, dass der Antragsprozess schlank und einfach gestaltet wird«, betont der Experte. Das sind die neuen Regelungen im Überblick:

Was fördert das Gesetz konkret?

Das Gesetz sieht eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung für Projekte vor, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurden. Dazu zählen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Dabei wird auch die Auftragsforschung gefördert. »Diese Regelung kommt vor allem Unternehmen zugute, die Forschung seltener in Eigenregie betreiben, sondern oft in Kooperationen mit Geschäftspartnern«, erklärt IHK-Expertin Berger.

Welche Projekte werden begünstigt?

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden gefördert, soweit sie einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
•    Grundlagenforschung (vereinfacht: Erwerb von neuem Wissen ohne erkennbare Anwendung),
•    industrielle Forschung (vereinfacht: zielgerichtete Forschung für neue Produkte/ Prozesse bis zum Prototypen) oder
•    experimentelle Entwicklung (vereinfacht: vorhandenes Wissen wird in neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme eingebracht)

Wer kann die Förderung beantragen?

Alle steuerpflichtigen Unternehmen zählen zu den anspruchsberechtigten Firmen, unabhängig von ihrer Größe, ihrer Gewinnsituation, der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Branchenzugehörigkeit.

Welche Aufwendungen werden gefördert?

Die Forschungszulage setzt für die Bemessungsgrundlage bei den Personalausgaben für die im FuE-Projekt tätigen Beschäftigten an. Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen neben den Löhnen für die Beschäftigten auch die Ausgaben für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer. Die Bemessungsgrundlage ist auf zwei Millionen Euro pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr begrenzt. Die steuerliche Zulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Allerdings darf die Summe der für ein Vorhaben bewilligten staatlichen Beihilfen inklusive der gewährten Forschungszulage pro Unternehmen und Projekt den Betrag von 15 Millionen Euro nicht überschreiten. Die Arbeitslöhne der Gesellschafter oder Anteilseigner können ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehören. Auch selbstforschende Einzelunternehmer können förderfähige Aufwendungen geltend machen. Dabei können sie für jede nachgewiesene Arbeitsstunde in einem Vorhaben 40 Euro bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche ansetzen. Bei Personengesellschaften lässt sich vertraglich vereinbaren, dass einer oder mehrere Gesellschafter für ihre FuE-Tätigkeit Sondervergütungen erhalten. Für in Auftrag gegebene Vorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des gezahlten Entgelts.

Wann können Unternehmen den Antrag stellen?

Mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Firmen förderfähige Aufwendungen verbuchen, entsteht auch der Anspruch auf die Forschungszulage. Firmen müssen sie elektronisch bei den für ihre Besteuerung zuständigen Finanzämtern beantragen. Voraussetzung ist, dass sie die entsprechenden Bescheinigungen dafür vorlegen.

Auf der IHK Website gibt es umfassende Informationen zur neuen Forschungszulage sowie Informationen zu weiteren Förderprogrammen.

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