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Neue Regeln für Unternehmen

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Was ändert sich? Neue Gesetze sollen Coronafolgen mildern

Gesetzgeber und Verwaltung haben zahlreiche Regelungen beschlossen, die beim Bewältigen der Coronakrise helfen sollen. Was für Firmen jetzt wichtig ist.

Monika Hofmann, Ausgabe 02/21

Kurz vor Jahresende herrschte noch Hochbetrieb in Berlin. Insgesamt 42 Änderungsanträge hatten die Koalitionsfraktionen allein zum Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Auch bereits während des Jahres hatte die Politik mehrere Steuerhilfegesetze umgesetzt. Die Gesetze sollen Firmen auf ihrem Weg aus der Krise unterstützen.

So hat der Gesetzgeber unter anderem den steuerlichen Verlustrücktrag für 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. »Die notwendige weitere Verbesserung der steuerlichen Verlustberücksichtigung steht aber bisher aus«, sagt Martin Clemens, Leiter des Steuerreferats der IHK für München und Oberbayern. Gerade diese Maßnahme könnte die Unternehmen deutlich und zielgenau entlasten. Die IHK-Organisation setzt sich daher auch weiterhin vehement für Verbesserungen in diesem Punkt ein.

Entlastungsmaßnahmen

Die degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent soll Unternehmen ebenfalls entlasten. Sie darf höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung betragen und gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Des Weiteren verlängerte die Politik die Reinvestitionsfristen. Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter können Firmen steuerfrei als Rücklagen einstellen. Diese Rücklage durften sie bisher vier Jahre lang steuerfrei auf neue Ersatzgüter übertragen, wobei die Frist nun um ein Jahr verlängert wird.

Mehr Förderung

Auch für Investitionsabzugsbeträge verlängerte der Gesetzgeber die in 2020 endenden Fristen um ein Jahr. Ebenso erhöhte er die (einheitliche) Gewinngrenze auf 200.000 Euro. Bei der Forschungszulage kletterte die maximale Bemessungsgrundlage von zwei auf vier Millionen Euro im Zeitraum von 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich folgende Regelungen, die für Unternehmen wichtig sind: Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld können nun bis Ende 2021 steuerfrei bleiben. Ebenso wird die Möglichkeit für Unternehmen verlängert, aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei an Arbeitnehmer zu zahlen. Dies ist nun bis Ende Juni 2021 möglich. Das bedeutet aber nicht, dass im Jahr 2021 erneut 1.500 Euro steuerfrei gezahlt werden können. Vielmehr kann dieser Betrag nun bis Ende Juni steuerfrei gezahlt werden.

Zudem einigte sich die große Koalition auf eine Homeoffice-Pauschale. Diese beträgt fünf Euro pro Tag, maximal jedoch 600 Euro im Kalenderjahr. Das entspricht 120 Tagen im Homeoffice. Die Regelung ist auf die Jahre 2020 und 2021 befristet. Außerdem hat die Finanzverwaltung verschiedene steuerliche Zahlungserleichterungen verlängert, die ursprünglich Ende des Jahres 2020 ausliefen.

Steuerpflichtige, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können beim Finanzamt bis 31. März 2021 unter erleichterten Voraussetzungen eine Stundung beantragen. Die Stundung gilt längstens bis 30. Juni 2021. Unter bestimmten Voraussetzungen sind weitere Stundungen im Zusammenhang mit Ratenzahlungen bis 31. Dezember 2021 möglich. Auf Stundungszinsen kann verzichtet werden.

Verlängerte Fristen

Von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis Ende März 2021 fällig gewordenen Steuern soll bis Ende Juni 2021 abgesehen werden. Auch können auf Antrag Vorauszahlungen in einem vereinfachten Verfahren bis Ende 2021 angepasst werden.
Weiter hat sich die Bundesregierung auf eine Verlängerung der Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 geeinigt. Es ist vorgesehen, die eigentlich Ende Februar 2021 ablaufende Frist bis Ende August 2021 zu verlängern. Damit sollen Steuerberater nicht in die Situation kommen, zwischen Coronahilfsanträgen und der fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen entscheiden zu müssen. Die Verlängerung soll auch keine Strafzinsen oder Verspätungszuschläge auslösen. Das Gesetzgebungsverfahren war bei Redaktionsschluss noch offen.

Mehr Zeit für die Kassenumstellung

Ebenso können sich Firmen über längere Fristen bei der Kassenumstellung freuen. »Vor dem Hintergrund der steuerlichen Coronamaßnahmen haben sich zahlreiche Bundesländer für Fristverlängerungen entschieden«, sagt IHK-Steuerexpertin Mira Pezo. Zwar sehen diese Erleichterungen in jedem Bundesland anders aus, sie führen aber meist dazu, dass nach aktuellem Stand fehlende Schnittstellen bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet werden. »Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Betriebe nachweisen, dass eine frühere Aufrüstung nicht möglich war«, erklärt Pezo.

Geschäftsreisen genau prüfen

Neue Regeln müssen die Unternehmen 2021 auch für ihre Geschäftsreisen beachten. »Am wichtigsten ist dabei, dass die Unternehmen stets tagesaktuell prüfen, welche Vorgaben derzeit gelten«, rät Hannes Aurbach, Teamleiter Asien und IHK-Experte zu Auslandsreisen. Denn die Reiseregeln ändern sich derzeit ständig. Grundsätzlich sind aber unter bestimmten Voraussetzungen Geschäftsreisen möglich.

Ebenso ist der freie Dienstleistungs- und Warenverkehr in der EU weitgehend wiederhergestellt. Aurbach: »Unternehmen, die Auslandsgeschäfte mit Drittländern tätigen, sehen sich jedoch durch Corona noch mit sehr unterschiedlichen Beschränkungen und Verboten konfrontiert.«

IHK-Service: Hilfreiche Hinweise für Geschäftsreisende

Bei der Planung einer Geschäftsreise sollten Firmen für jedes Zielland folgende
wichtige Fragen klären, rät Hannes Aurbach, Teamleiter Asien und IHK-Experte
zu Auslandsreisen:

  • Bestehen Einreiseverbote und -beschränkungen für Reisende aus Deutschland oder für Deutsche?
  • Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, etwa Visa, Bescheinigungen, Versicherungsschutz, Covid-19-Tests etc.?
  • Welche Quarantänevorschriften gelten nach der Einreise im Zielland?

Tagesaktuelle Informationen dazu finden sich in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes sowie auf der Webseite der Botschaft des jeweiligen Ziellandes und bei den Auslandshandelskammern. Zusätzlich sind die üblichen Anforderungen an Entsendungen zu berücksichtigen. Auch für die Rückreise gilt es, sich insbesondere über Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten zu informieren.

Wichtig ist hier zu unterscheiden:

  • Welche Anmelde- und Testpflichten bestehen, um nach Deutschland einreisen zu können?
  • Muss ich nach der Einreise in Quarantäne beziehungsweise welche Testnachweise müssen oder können erbracht werden, um die Quarantäne zu verkürzen?

Bei der Einreise von ausländischen Geschäftspartnern oder Mitarbeitern ist zu
beachten, dass die Einreise nach Deutschland derzeit nur eingeschränkt möglich
ist. Hier ist zunächst zu klären, welche Regelungen bezüglich des Herkunftslandes
bestehen und ob möglicherweise eine Ausnahmeregelung greift, etwa für dringend
notwendige und unaufschiebbare Arbeiten. Sofern eine Einreise möglich ist, gilt es auch hier, die nach der Einreise einschlägigen Quarantänevorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu prüfen.

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