Rechtsformwechsel für bestimmte Firmen möglich

Manche Personengesellschaften können sich künftig wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen. Was diese neue Option konkret bedeutet und welche Unternehmen sie nutzen können.
Monika Hofmann, Ausgabe 11/2021
Viele mittelständische Unternehmen sind als Personengesellschaften organisiert. Auf die Unternehmensgewinne dieser Gesellschaften fällt auf Ebene der Gesellschafter eine Ertragsteuerlast von zum Teil bis zu 45 Prozent an, zum Teil sogar mehr als 50 Prozent. Das ist im internationalen Vergleich nicht wettbewerbsfähig. Für eine erhöhte Flexibilität und mehr Gleichheit unter den Unternehmen verschiedener Rechtsformen soll eine ab dem 1. Januar 2022 geltende Neuregelung sorgen, die der Gesetzgeber im Sommer dieses Jahres beschlossen hat: Bestimmte Personengesellschaften haben hiernach die Möglichkeit, die Besteuerungsart zu wechseln und sich für Zwecke der Ertragsteuern wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Unternehmens bleibt hiervon unberührt.
»Für manche Unternehmen – vor allem für profitable Firmen – mag diese Option interessant sein, für verlustreiche eher weniger«, sagt Martin Clemens, Leiter des Steuerreferats der IHK für München und Oberbayern. Die Option ist mit zahlreichen Folgen verbunden, die Unternehmen vor dem Wechsel genau prüfen sollten. »Denn für optierende Firmen bedeutet dies einen hohen bürokratischen Aufwand«, so Clemens. Jörg Rummel, IHK-Steuerreferent, ergänzt, dass zudem noch zahlreiche Anwendungsfragen bestehen. Ein entsprechendes BMF-Schreiben wurde bereits angekündigt.
Wer darf die Option ausüben?
Nur Gesellschaften, die einen Rechtsformwechsel nach dem Umwandlungssteuergesetz vornehmen können, dürfen die Option in Anspruch nehmen. Dazu zählen zum einen Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG, zum anderen Partnerschaftsgesellschaften. Auch weitere Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen den Wechsel beantragen. BGB-Gesellschaften dürfen die Option derzeit allerdings nicht nutzen. Hier sieht Clemens großen Nachholbedarf: »Diese Lücke sollte der Gesetzgeber schnell schließen.«
Was ist beim Antrag zu beachten?
Unternehmen können die Option mit einem unwiderruflichen Antrag bei ihrem Finanzamt in Anspruch nehmen. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, als Datensatz in vorgegebener Form übers Internet übermittelt werden. Eine rückwirkende Nutzung der Option hat der Gesetzgeber nicht eingeplant.
Eine Rückkehr zur ursprünglichen Besteuerung ist aber möglich. Hier ist der Antrag auf Rückoption ebenfalls beim jeweiligen Finanzamt einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die ursprünglichen Steuerregeln gelten sollen.
Welche Fristen sind einzuhalten?
Die Neuregelung gilt ab 2022. Falls Unternehmen mit kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren die Option bereits für das Jahr 2022 nutzen wollen, müssen sie den Antrag spätestens bis zum 30. November 2021 stellen. »Angesichts zahlreicher offener Fragen dürfte es oft schwierig sein, sie in diesem knappen Zeitraum ausreichend zu klären«, so IHK-Steuerexperte Clemens. Er rechnet daher damit, dass die Zahl der Anträge für den Veranlagungszeitraum 2022 überschaubar bleiben wird.
Welche Folgen hat der Wechsel?
Die Wirkungen einer Option beschränken sich auf die Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer) bei der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Eine optierende Firma wird wie eine Kapitalgesellschaft besteuert, die grundsätzlich getrennt von der Ebene der Gesellschafter zu sehen ist. Clemens: »Nicht nur das anzuwendende Ertragsteuerrecht ändert sich, sondern auch verfahrensrechtliche Zuständigkeiten, die Mitwirkungs- und Erklärungspflichten.« Daher sei es für Firmenchefs, die den Wechsel erwägen, wichtig, die weiterreichenden Konsequenzen der Option für ihren konkreten Einzelfall auch gründlich zu prüfen. Zu beachten ist auch, dass die Option grundsätzlich nicht für andere Steuerarten wie Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer oder Grunderwerbsteuer gelten soll.
»Die Neuregelungen sind ein richtiger Schritt hin zur ertragsteuerlichen Belastungsneutralität von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen«, fasst IHK-Steuerexperte Rummel zusammen. Einige wichtige von der Wirtschaft geforderte Korrekturen und Klarstellungen wurden jedoch nicht umgesetzt.