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Auf Unternehmen kommen zahlreiche neue Steuerregeln zu

Einige neue Gesetze bringen für 2023 und 2024 wichtige Steueränderungen. Worauf sich Unternehmen einstellen sollten.

Von Monika Hofmann, IHK-Magazin 11-12/2023

Mit dem geplanten Wachstumschancengesetz will die Bundesregierung die Liquidität der Unternehmen verbessern. Vor allem steuerliche Anreize sollen für mehr Impulse bei den Investitionen sorgen. „Es ist im Ansatz richtig und sogar überfällig, die steuerlichen Rahmenbedingungen zu verbessern“, betont Martin Clemens, Referatsleiter Steuern und Finanzen bei der IHK für München und Oberbayern.

Neben dem Wachstumschancengesetz werden sich weitere wichtige Änderungen voraussichtlich durch ein zusätzliches Bürokratieentlastungsgesetz, ein Zukunftsfinanzierungsgesetz und ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ergeben. Die wichtigsten Vorhaben im Überblick (Stand: 27.10.2023):

Was sieht das Wachstumschancengesetz vor?

Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter wird die degressive Abschreibung wieder eingeführt, allerdings befristet. Dies ist eine wesentliche Neuerung des Regierungsentwurfs. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden/werden, soll eine befristete, degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent möglich sein. Maximal beträgt sie nach dem Entwurf bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung.

Investitionsprämie: Die geplante Investitionsprämie soll Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen fördern. Begünstigt werden grundsätzlich Investitionen, die die Energieeffizienz nach bestimmten Kriterien verbessern, nach dem 31. Dezember 2023 beginnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Aufwendungen mindestens 10.000 Euro

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass unter anderem Gewerbetreibende und Selbstständige auf Antrag eine Prämie in Höhe von 15 Prozent der begünstigten Anschaffungs- und Herstellungskosten erhalten.

Die förderfähigen Aufwendungen müssen dabei mindestens 10.000 Euro betragen und sind auf maximal 200 Millionen Euro begrenzt. Die Förderfähigkeit muss durch ein bestätigtes Einsparkonzept belegt werden. Die Bestätigung kann durch einen Energieberater oder – in bestimmten Fällen – auch durch einen betriebsinternen Energiemanager erfolgen.

Steuerliche Forschungsförderung: Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, sollen die förderfähigen Aufwendungen bei der steuerlichen Forschungsförderung steigen. Zudem ist geplant, die maximale Förderung dauerhaft von bisher 1 auf 3 Millionen Euro pro Jahr und Unternehmen zu erhöhen.

Künftig sollen 70 Prozent statt wie bisher 60 Prozent der Kosten einer Auftragsforschung als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden können. Auch der Stundensatz für Eigenleistungen bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern soll von 40 auf 70 Euro steigen.

Verbesserter Verlustabzug: Der steuerliche Verlustrücktrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 dauerhaft für bis zu 3 Jahre und in Höhe von 10 Millionen Euro möglich sein (oder 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Die Verbesserungen beim Verlustrücktrag gelten auch für die Körperschaftsteuer, wenn der Gesetzesentwurf wie geplant verabschiedet wird.

Neue Verrechnungsgrenze

Ebenso soll der steuerliche Verlustvortrag erweitert werden. Von 2024 bis 2027 steigt nach dem Entwurf die Grenze, bis zu der Verlustvorträge bei Einkünften von mehr als 1 Million Euro verrechnet werden dürfen, von 60 auf 80 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs. Die geplanten Verbesserungen beim Verlustabzug und beim Verlustvortrag gelten auch für die Körperschaftsteuer.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) können Firmen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort vollständig geltend machen, wenn sie nicht mehr als 800 Euro betragen. Diese Grenze soll auf 1.000 Euro steigen. Unternehmen sollen außerdem von besseren Abschreibungsmöglichkeiten bei den Sammelposten profitieren.

Sonderabschreibung: Geplant ist eine höhere Sonderabschreibung von 50 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter, die Firmen ab dem 1. Januar 2024 anschaffen oder herstellen.

Begünstigte Thesaurierung: Wenn Personenunternehmen ihre Gewinne einbehalten, um sie zu reinvestieren, gelten besondere Steuerregeln. Sie sollen mit dem Entwurf ab 2025 verbessert werden, sodass sich künftig das Thesaurierungsvolumen erhöht.

Weniger Buchführungspflichtige: Gewerbliche Unternehmen sind verpflichtet, Bücher zu führen, wenn sie in einem Betrieb mehr als 600.000 Euro Gesamtumsatz oder mehr als 60.000 Euro Gewinn je Kalenderjahr erzielen. Diese Grenze soll auf 800.000 Euro beziehungsweise 80.000 Euro angehoben werden.

E-Rechnung: Nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes soll ab dem 1. Januar 2025 die grundlegende Verpflichtung zur Nutzung von E-Rechnungen bestehen. Aufgrund der erwarteten Herausforderungen für Unternehmen sind jedoch Übergangsregelungen für den Zeitraum von 2025 bis 2027 vorgesehen.

Wo sehen die IHKs noch Verbesserungsbedarf?

Der Gesetzentwurf enthält auch Regeln, die Firmen zusätzlich belasten. Genau das hat die IHK-Organisation in verschiedenen Stellungnahmen unter anderem zu den folgenden Punkten verdeutlicht:

Mit der Prämie für Investitionen in Energieeffizienz werden nach Ansicht der IHK wichtige Impulse gesetzt – vorausgesetzt, der Zugang zur Förderung wird einfacher als bisher geplant. So sollen Unternehmen erst dann von der Prämie profitieren, wenn sie zuvor einen qualifizierten Energieberater hinzugezogen haben.

Aus Sicht der IHK-Organisation erscheint dies gerade für kleine und mittlere Firmen praxisfern, nicht nur wegen der Kosten, sondern auch wegen komplexer Regeln und des Mangels an qualifizierten Energieberatern. Es wird empfohlen, den Ausbau von erneuerbaren Energien in das Gesetz aufzunehmen. Investitionen in erneuerbare Energieanlagen sollten gleichfalls unter bestimmten Bedingungen mit den Prämien gefördert werden.

Bei der Verlustverrechnung sollen Verluste von mehr als einer Million Euro bis 2027 zu 80 Prozent in künftigen Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden. Diese Beschränkung sollte daher aufgehoben werden, damit die Unternehmen ohne Begrenzung in Zukunft alle krisenbedingten Verluste geltend machen können.

Kritik: Anforderungen an E-Rechnung im EU-Vergleich hoch

Besonders bei komplexen Themen ist es wichtig, die Firmen besser zu begleiten. Das gilt nach Ansicht der IHK-Organisation vor allem für die Einführung der elektronischen Rechnung. Denn die Anforderungen an eine E-Rechnung sind nach dem Entwurf höher, als es der europäische Richtlinienvorschlag vorsieht. Diese Verschärfung sollte unterbleiben, da ansonsten bewährte Systeme von Unternehmen zum elektronischen Rechnungsaustausch nicht mehr angewendet werden könnten. Dies kommt einer Entwertung dieser Investitionen gleich und würde hohe Kosten für EU-Norm-kompatible Systeme bedeuten.

Neue Verpflichtungen für die Unternehmen sind generell nur dann akzeptabel und angemessen, wenn ihnen ein konkreter – mindestens gleichwertiger – Nutzen gegenübersteht, mahnt die IHK-Organisation. Zumindest für kleine und mittlere Firmen sollten kostenfrei Systeme zur Verfügung gestellt werden, um den neuen Pflichten nachkommen zu können.

Was bringt das 4. Bürokratieentlastungsgesetz?

Die Eckpunkte für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) stehen fest. Ziel ist es, den Bürokratieabbau voranzutreiben sowie den Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher zu machen. So sieht der Entwurf vor, die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre zu senken, sowohl in handels- als auch steuerrechtlicher Hinsicht.

Was steht im geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetz?

Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern und Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern. „Damit soll Deutschland zu einem attraktiveren Standort für Finanzmärkte und Investoren werden“, erklärt IHK-Experte Clemens. Folgendes ist geplant:

Eigenkapital: Es soll gerade für Start-ups sowie kleine oder mittlere Firmen einfacher werden, Eigenkapital zu gewinnen. Regeln für Wagniskapital und Crowdfunding sollen verbessert werden.

Offene Immobilienfonds: Anbietern von offenen Immobilienfonds soll es künftig erleichtert werden, in Anlagen mit erneuerbaren Energien zu investieren.

Mitarbeiterbeteiligung: Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es für junge Unternehmen einfacher werden, Mitarbeitende zu gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um Talente zu behaupten. Dazu ist eine Erhöhung des Freibetrags von 1.440 auf 5.000 Euro vorgesehen, verbunden mit einer Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Beteiligung von Arbeitnehmern auf 20 Jahre.

Digitalisierung: Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung elektronischer Aktien vor.

Was ist in puncto Mindeststeuer geplant?

Mit der Mindeststeuer kommt eine neue Steuer auf Unternehmen zu, die Gewinne in niedrig besteuerten Ländern erzielen – unabhängig von der Rechtsform. Die Bundesregierung ist verpflichtet, das Gesetz bis Ende dieses Jahres einzuführen. Nach dem Entwurf gilt die Mindeststeuer für alle internationalen und nationalen Unternehmen sowie für große Gruppen, die einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erwirtschaften. Künftig werden diese Gewinne mit 15 Prozent versteuert, unabhängig davon, wo sie entstehen.

Betroffene müssen die Umsatzgrenze in mindestens 2 der 4 vorangegangenen Geschäftsjahre erreichen. Eine 5-jährige Steuerbefreiung für Steuerpflichtige mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist geplant. Damit setzt die Regierung zentrale Elemente einer EU-Richtlinie um. Sie will so schädlichen Steuerwettbewerb und Steuergestaltung bekämpfen und mehr Steuergerechtigkeit erreichen.

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