Teil-Lockdown: Alles für Unternehmer zur Novemberhilfe

Die Coronamaßnahmen von Ende Oktober 2020 führen zu erheblichen Umsatzausfällen. Diese soll die Novemberhilfe zumindest teilweise ausgleichen - ein Überblick.
Ausgabe 12/20
Die Gasträume bleiben leer, Restaurants müssen sich auf Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienst beschränken. Fitnessstudios sind geschlossen, Theater, Kinos und andere Kultureinrichtungen ebenfalls. Der teilweise Lockdown, der die weitere Ausbreitung des Coronavirus verlangsamen soll, belastet einzelne Wirtschaftszweige wie Gastronomie, Hotellerie und Veranstaltungsbranche enorm. Der Bund will mit der sogenannten Novemberhilfe die Folgen für die betroffenen Unternehmen und Soloselbstständigen dämpfen. Zehn Milliarden Euro stehen dafür voraussichtlich bereit.
Wer erhält die Unterstützung?
Die Novemberhilfe unterstützt Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die wegen des am 28. Oktober 2020 beschlossenen teilweisen Lockdowns ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten gelten als direkt betroffene Unternehmen. Ebenso können Firmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Betrieben erzielen, die Novemberhilfe beantragen. Zusätzlich sind auch mittelbar betroffene Unternehmen antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.
Wie hoch ist die Hilfe?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Gründern, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Welche Hilfen werden angerechnet?
Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November 2020 beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für Novemberhilfe entsprechend anzugeben.
Andersherum gilt: Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.
Wie werden Umsätze berücksichtigt?
Erzielen Unternehmen im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung. So soll eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes vermieden werden. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Wie können Firmen den Antrag stellen?
Die Antragstellung startet voraussichtlich im Dezember und erfolgt über dieselbe Plattform wie die Überbrückungshilfe. Wie bei ihr läuft die Antragstellung grundsätzlich über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte). Ausnahme: Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können den Antrag selbst stellen. Um sich zu identifizieren, benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat, das sie über das ELSTER-Portal beantragen können.
Welche Abschlagszahlungen sind vorgesehen?
Soloselbstständige können per Direktantrag in eigenem Namen eine Fördersumme von 5.000 Euro erhalten. Daneben können Antragsberechtigte, die ihren Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung, jedoch höchstens 10.000 Euro erhalten. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
IHK-Service: Weitere Informationen laufend aktualisiert auf der IHK-Coronaseite.