Zulage für Forschung und Entwicklung sichern

2021 können Unternehmen erstmals die neue steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung beim Finanzamt beantragen – alles Wissenswerte.
Melanie Rübartsch, Ausgabe 01/21
Unternehmen bei ihren Forschungs- und Entwicklungs (FuE)-Aktivitäten zu unterstützen und darüber mehr Raum für Innovationen in Deutschland zu ermöglichen, das ist das Ziel des neuen Forschungszulagengesetzes, das Anfang 2020 in Kraft getreten ist. Seit dem 1. Januar 2021 lässt sich die steuerliche Förderung nun erstmals beim Finanzamt beantragen – für das Wirtschaftsjahr 2020. »Das Thema kommt gerade erst so richtig bei den Unternehmen an«, beobachtet Ute Berger, Referatsleiterin Industrie & Innovationen bei der IHK für München und Oberbayern.
Umso dringender sollten Unternehmen, die selbst aktiv forschen oder entsprechende Vorhaben beauftragen, aktiv werden und prüfen, ob sie alle Voraussetzungen für die Zulage erfüllen.
Das Wichtigste im Überblick:
Wer kann die steuerliche Forschungsförderung erhalten?
Zunächst sind das alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die selbst Forschung und Entwicklung betreiben (eigenbetriebliche Forschung). Die Größe, Rechtsform oder Branche spielen keine Rolle. Außerdem ist die Vergabe eines Forschungsauftrags beim jeweiligen Auftraggeber (Auftragsforschung) förderungsfähig. Voraussetzung: Der Auftragnehmer hat seinen Sitz in der EU oder einem EWR-Staat. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen »in Schwierigkeiten«. Das ist zum Beispiel bei laufenden Insolvenzverfahren der Fall.
Was wird gefördert?
Ein FuE-Vorhaben im Sinne des Gesetzes muss folgende fünf Kriterien erfüllen:
• Es zielt auf den Gewinn neuer Erkenntnisse ab (neuartig),
• ist originär (schöpferisch),
• folgt einem Plan und ist budgetierbar (systematisch),
• es bestehen Unsicherheiten bezüglich des Ergebnisses (ungewiss) und
• es sind Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden (übertragbar).
Es gibt drei Kategorien:
• Grundlagenforschung, also den Erwerb von neuem Wissen ohne eine erkennbare Anwendung,
• industrielle Forschung, das heißt eine zielgerichtete Forschung für neue Produkte/Prozesse bis zum Prototyp,
• experimentelle Entwicklung, bei der – vereinfacht ausgedrückt – vorhandenes Wissen in neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme eingebracht wird.
»Ist ein Produkt oder ein Verfahren dagegen im Wesentlichen festgelegt und geht es nun zum Beispiel um die Marktentwicklung oder eine Verbesserung des grundsätzlichen Produktionssystems, liegt kein begünstigtes FuE-Vorhaben vor«, erklärt IHK-Expertin Berger. Die Zulage kann nur für Projekte beantragt werden, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen oder beauftragt wurden.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Zulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. »Dabei sind bei der eigenbetrieblichen Forschung die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter förderfähig, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in den begünstigten Vorhaben betraut sind. Außerdem fallen bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter ins Gewicht«, erläutert Martin Clemens, IHK-Referatsleiter Steuern und Finanzen. Bei der Auftragsforschung berücksichtigt das Finanzamt pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgelts.
Die Aufwendungen, die das Finanzamt bei der Zulagenberechnung zugrunde legt, sind jedoch nach oben gedeckelt. Bei allen Ausgaben, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2026 entstehen, liegt die Obergrenze bei vier Millionen Euro. Das heißt: In diesem Zeitraum kann die Zulage bis zu eine Million Euro (25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen) betragen. Der Staat unterstützt dadurch innovative Unternehmen besonders in der Coronakrise. Vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 und ab dem 1. Juli 2026 beträgt die Obergrenze jeweils zwei Millionen Euro. Dies entspricht einer Zulage von 500.000 Euro.
Wie wird die Zulage beantragt?
Unternehmen müssen einen zweistufigen Prozess durchlaufen. Zunächst brauchen sie eine Bescheinigung der neu eingerichteten Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) über die Förderfähigkeit des Vorhabens. Mit der BSFZ-Bescheinigung können Firmen die Förderung beim Finanzamt beantragen.
Was ist beim Antrag bei der BSFZ zu beachten?
Anträge lassen sich über Onlineformulare einreichen. »Leider stehen den Unternehmen in diesen Formularen pro Vorhaben gerade einmal 4.000 Zeichen zur Beschreibung des Projekts zur Verfügung«, so Innovationsexpertin Berger. »Die Antragsteller müssen daher sehr fokussiert und durchdacht formulieren, um die Forschungskriterien zu belegen.«
Weitere Dokumente oder Nachweise müssen die Unternehmen nicht einreichen. »Sie sollten aber alle Unterlagen, die die FuE-Eigenschaft belegen können, für mögliche Nachprüfungen aufbewahren«, rät Berger. Das können etwa Projekt- oder Laborbücher, Skizzen oder ausführliche Dokumentationen sein.
Der Antrag bezieht sich immer auf ein komplettes Vorhaben – unabhängig davon, für wie viele Jahre es angelegt ist. Er lässt sich vor, während oder sogar nach dem Vorhaben stellen.
Sowohl Beantragung als auch Ausstellung der Bescheinigung sind kostenfrei.
Wie erfolgt der Antrag beim Finanzamt?
Mit der Bescheinigung der BSFZ kann ein Unternehmen seinen Förderantrag elektronisch beim zuständigen Finanzamt stellen. »Die Beamten prüfen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen«, sagt Steuerfachmann Clemens. Bezüglich der Förderfähigkeit des Vorhabens sind sie an die Feststellungen der BSFZ gebunden.
Neben der BSFZ-Bescheinigung müssen Unternehmen keine weiteren Belege einreichen. Aber auch hier gilt: Für etwaige Betriebsprüfungen sollten sie alle Nachweise aufbewahren, die entstandene Aufwendungen belegen können.
Förderung auch in Verlustphase
»Die Forschungszulage wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt und auf die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet«, erklärt IHK-Experte Clemens. Folge: Soweit die Zulage höher ist als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. »Damit werden auch FuE-Aktivitäten von Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden und keine oder nur wenig Steuern zahlen«, erklärt Clemens.
IHK-Service: Weitere Erläuterungen zu den neuen Regeln auf der IHK-Website.
Informationen zur Bescheinigung der Förderfähigkeit des Vorhabens gibt es bei der BFSZ.