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Zank um Fototapete entschieden
Der Bundesgerichtshof sieht in der Veröffentlichung von Fotos, auf denen Räume gezeigt werden, die mit gekaufter Fototapete gestaltet wurden, keine Urheberrechtsverletzung gegenüber dem Fotografen. Kleinunternehmern bringt das Rechtssicherheit bei der Werbung im Internet.
Von Gabriele Lüke, 12/2024
Fototapeten haben nicht nur einen speziellen Charme. Bis vor kurzem hatten sie auch noch diverse rechtliche Tücken. So wurde mehrfach vor Gerichten gestritten, ob die Urheberrechte des Fotografen verletzt sind, wenn auf Fotos von Tenniscentern oder Hotels, die zu Werbezwecken ins Internet gestellt werden, die Fototapete zu sehen ist? Müsste für eine solche Verwendung nicht vorab eine explizite Genehmigung des Fotografen eingeholt werden? Oder nachträglich Schadensersatz gezahlt werden? (Siehe auch IHK-Artikel „Zank um Fototapete“)
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein eindeutiges und nicht revisionsfähiges Urteil gefällt. Demnach ist das beschriebene Szenario zulässig. Es verletzt nicht die nach Urheberrecht geschützten Rechte an den Fotografien auf der Tapete und damit nicht das Urheberrecht des Fotografen. In seiner Urteilsbegründung führt der BGH die Lebenserfahrung an und sagt, „dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet – sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken – üblich ist“. Sie habe damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten gelegen.
„Normale Nutzung“
IHK-Rechtsexpertin Tatjana Neuwald hat lange auf das Urteil gewartet: „Eine Klarstellung war überfällig und für Anbieter von Ferienwohnungen, Inhaber von Hotels, Restaurants oder Läden ist das eine gute Nachricht.“ Unternehmer verschönern ihre Räume mit Fototapeten, werben dann mit Fotos der Räume auf der Website oder auf Social-Media-Kanälen – und können das jetzt tun, ohne mit einer Klage durch den Fotografen rechnen zu müssen.
Bislang hätten die Käufer der Tapete zur Sicherheit schon beim Kauf klären müssen, ob die Tapete denn auf Fotos zu sehen sein darf, wenn sie Werbefotos von ihren Locations veröffentlichen. „Gut, dass der BGH jetzt klarstellt, dass das rechtlich relevante Institut der ‚Lebenserfahrung‘ so etwas nicht notwendig macht.“ Dem BGH sei zu danken, dass er die „normale Nutzung“ einer Fototapete zeitgemäß interpretiert und anerkennt.
Schutz für Kreative
Dabei sieht Neuwald durchaus auch die andere Seite: „In Zeiten von Copy&Paste und KI müssen Fotografen und Künstler vielfach um die Anerkennung ihrer Urheberrechte und eine faire Entlohnung kämpfen.“ Neuwald kann deshalb nachvollziehen, dass das Urteil für Kreative auf den ersten Blick ärgerlich wirken könnte. Im verhandelten Fall habe jedoch niemand einfach Fotos kopiert und diese, ohne zu fragen, als etwas Eigenes ausgegeben und verwertet. „Es wurde lediglich ein Foto von einem mit einer Fototapete verschönerten Raum veröffentlicht.“
Im Übrigen hat der BGH auch eine Schutztür geöffnet: Denn das Gericht stellt dem Urheber frei, „im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung einer Fototapete zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen – etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts – auch für Dritte erkennbar hinzuweisen“.
IHK-Info zum Urheberrecht: