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Nachhaltigkeitspräferenzen: dokumentieren!

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Nachhaltigkeit spielt bei der Anlageberatung eine immer größere Rolle

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen klären, inwieweit Kunden nachhaltig im Sinne der ESG-Kriterien investieren wollen – und dies in ihrem Prüfungsbericht für das laufende Jahr vermerken.

Von Eva Müller-Tauber, 10/2023

Wie halten es Anleger mit der Nachhaltigkeit? Inwieweit ist es ihnen wichtig, in Produkte zu investieren, die den ESG-Kriterien (Environment/Umwelt – Social/Gesellschaft – Governance/Unternehmensführung) entsprechen? Bis vor wenigen Monaten mussten ausschließlich Versicherungsvermittler diese Aspekte in ihren Kundengesprächen berücksichtigen und dokumentieren. Doch seit dem 20. April 2023 gilt die Abfragepflicht der Nachhaltigkeitspräferenzen auch für Finanzanlagenvermittler sowie Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach §§ 34f bzw. 34h Gewerbeordnung (GewO). „Diese dürfen demnach nun ebenfalls nur Produkte empfehlen, die den Nachhaltigkeitspräferenzen des jeweiligen Kunden entsprechen“, erläutert Steffen Pollmer, Fachreferent für Gewerberecht, Aufsicht, Finanzdienstleistungs- und Immobilienwirtschaft bei der IHK für München und Oberbayern.

Neue Gesetzeslage

Hintergrund ist, dass die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) neu gefasst wurde. Die Neufassung der FinVermV enthält auch Anpassungen im Zusammenhang mit Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie gegen die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation. All diese Änderungen müssen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater bereits bei ihrem Prüfungsbericht für das laufende Berichtsjahr 2023 berücksichtigen, der bis zum 31. Dezember 2024 einzureichen ist.

Nachhaltigkeitsthema nicht ausklammern

Helge Lach, Vorsitzender des Bundesverbandes Deutscher Vermögensberater (BDV), sieht in der Pflicht zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen zwar eine herausfordernde Aufgabe, aber zugleich eine gesetzliche Verpflichtung, die unbedingt ernst zu nehmen sei. „In den meisten Fällen kommt der Kunde nicht von allein auf dieses Thema zu sprechen.“ Auf welche Weise dabei ein Vermittler oder Berater das Thema anspreche, habe jeder im Rahmen der Vorgaben jedoch selbst in der Hand. Es ganz auszuklammern, also den Kunden gar nicht zum Thema Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen, sei keine Option. „Jeder Vermittler oder Berater sollte sich seiner Verantwortung bewusst sein, auch wenn die Rahmenbedingungen alles andere als sauber geregelt sind“, so Lach.

Obligatorisch: nachhaltige Investments und Fachkenntnisse

Der BDV sieht zwei wesentliche Voraussetzungen dafür, mit dem Kunden zum Thema nachhaltige Geldanlagen ins Gespräch zu kommen. Zum einen müsse der Vermittler oder Berater über ein entsprechendes Produktangebot verfügen. Im Zweifel sei es besser, Produkte mit geringeren Anteilen nachhaltiger Investments anzubieten, da bei diesen das Risiko einer späteren Herunterstufung geringer ist. Diese Fälle habe es bereits gegeben, und das sei gegenüber dem Kunden schwer zu vertreten. Zweitens sei ein Mindestmaß an Kenntnissen erforderlich. Ein Vermittler oder Berater sollte sich also entsprechend qualifizieren. Neben Grundlagenwissen zum Thema nachhaltige Geldanlagen gehörten dazu auch gute Kenntnisse zu den Produkten.

Und wen können die Vermittler und Berater im Zweifelsfragen konsultieren? In erster Linie hätten die Anbieter, also vor allem die Fondsgesellschaften, für die Qualifizierung der mit ihnen zusammenarbeitenden Vermittler zu sorgen, so der BDV. Sie seien es auch, die für die Qualität und Zusammensetzung der Produkte stehen. „Bei Rückfragen sind sie also die erste Adresse“, so Lach. Darüber hinaus gebe es auch die Möglichkeit, sich extern schulen zu lassen.

IHK-Info: Was bedeutet „nachhaltige Investitionen“?

Als „nachhaltige Investitionen“ werden Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen,

  • die zur Erreichung eines Umweltziels (zum Beispiel Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden) oder
  • zur Erreichung sozialer Ziele (zum Beispiel Bekämpfung von Ungleichheiten, sozialer Zusammenhalt) beitragen
  • oder Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften (vgl. hierzu Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088).

Weitere Informationen zum Thema Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen und den Berufspflichten von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern generell gibt es auf der IHK-Website.

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